Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

270 1853. 
6) Wirthschaftsgeräthe aller Art Gid. g. 3, 1 und 2) und Fischkästen 
oder Behälter, wenn nicht durch besondere pachtcontractliche Bestimmun- 
gen in einzelnen Fällen ausdrücklich etwas anderes bestimmt worden istz 
7) Treibhäáuser, Mistbeetkésten und Mistbeetfenster, Blumen- 
bretter, Gestelle und Spalierwände in Garten und an Gebäu- 
den, Wänden und Mauern u. s. w., die zur Obst= oder Blumenzucht, 
oder zu ähnlichen Zwecken benutzt werdenz 
8) Schellen= und Hausthürzüge, Aufziehrollen mit ihren Seilen 
und Beschlägen, Laternen und dergl. Gegenstände, insofern nicht rücksicht- 
lich der Aufiebrolln. und Laternen Chausseehäuser in Frage kommen 
(esr. 8. 2. 
8) Se. hneile und dazu gehörige Schlussel. 
. §-7. 
diesseits-angestau-FukalleFurstLGebåudemussemInsofcrnesnochmcht 
III-entstiein geschehen ist, genaue Hausinventarien über die betr. 
bewegli von den Baubeamten unter geeigneter 
Mitwirkung der betr. Rentbeamten doppelt aufgestellt und von diesen und den Be- 
wohnern resp. Pachtern unterschrieben werden. Letztere erhalten ein Exemplar 
davon und das andere wird in der Repositur der betreffenden vorgesetzten Be- 
hörde aufbewahrt. 
F 6. 
Die Obliegenhelt der Wenn Gebäude von mehreren Bewohnern gemein- 
baulichen Unterhaltung schaftlich benutzt werden, so soll bei entstehenden Zwei- 
eines Gebudes belmeh, feln über die Frage, wem, oder zu welchem Theile jedem 
reren Bewohnern des. die bauliche Unterhaltung, Reinigung rc. obliege, von den 
6 selben. Baubeamten unter billiger Rücksicht auf das verschiedene 
Verhältniß des Miethwerthes und des Gebrauches eine gütliche Einigung versucht, 
und, wenn diese nicht zu Stande kommt, die Entscheldung der vorgesetzten resp. 
verpachtenden Behörde überlassen bleiben. 
S. 9. 
Ungescumte Besor, Die Bewohner und resp. Pachter Fürstlicher Gebäude 
Ensg der den Bewoh= haben dle ihnen zur Last fallenden Bauten und
	        
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