1853. 278
Bau= oder Rentbeamten Anzeige zu machen, damit die Besichtigung unverzüglich
vorgenommen, der Schaden beurtheilt und nach vorher erstattetem Berichte und
erfolgter Genehmigung die Ausfbesserung oder Herstellung bewirkt werde.
Die Kesten der Wiederherstellung sind jedoch auc der Fürstl. Casse nur insoweit
zu bestreiten, als die Bewohner resp. Pachter, oder deren Hausgenossen sich keiner
Nachldssigkeit oder Unvorsichtigkeit schuldig gemacht haben, und als nicht die im
K.6 aufgeführten Anlagen und Gegenstände in Frage kommen.
8. 12.
Haftung für jeden In solchen Fallen, wo ein Fuͤrstl. Gebaͤude oder Grund-
durch elgene Schuld ver. stück durch die erwiesene Schuld seines Bewoh-
ursochten TZchaden. ners resp. Pachters, oder dessen Hausgenossen,
beschädigt worden ist, muß der Bewohner resp. Pachter für jeden Schaden, ohne Be-
rücksichtigung seiner Beschaffenheit und Größe, einstehen, und denselben auf eigne
Kosten unter beitung des Baubeamten herstellen lassen. Bei etwaiger Beschiädigung
durch ein wirkliches Verbrechen kommen die einschlägigen Vorschriften deo Strafge-
setzbucheo zur Anwendung.
S. 13.
Aufficht der vorge- Die vorgesetzte oder verpachtende Behoͤrde soll durch die
sesten oder verpachten. Baubramten genau darauf sehen, daß alle den Bewoh-
den Behörde und der nern resp. Pachtern Fürstl. Gebäude nach diesem Regu-
Bewohuner resh. Pochter latide obliegenden Verpflichtungen gehörig erfüllt werden.
Furstl. Gebäude. Zur Erreichung dieseo Zweckeo sind bei den Baurevi-
sionen die Gebäude qu. mit Hinzuziehung des Bewohners resp. Pachters
in allen ihren Theilen zu untersuchen und die sich daran ergebenden Auobesserungen,
in sofern solche auf Kosten des Rubiesers zu bestreiten sind, von dem betr. Bau-
beamten in ein Verzeichniß zu bringen, welches dem Inhaber mit Bestimmung der
Zeit, in welcher die fragl. Baugebrechen hergestellt sein müssen, zu übergeben ist.
Bei der ndchsten Baurevision, oder nach Befinden auch früher, hat der Bau-
beamte bei strenger Verantwortlichkeit über bee vorschriftomäßmn bewirkte Auofüh=
rung der vorgezeichneten Ausbesse
und in dem Falle, daß dieselbe ganlich oder hheilweise unterblieben wäre, sofort
über die nicht hergestellten Baugebrechen mit Angabe der etwa vom Bewohner resp.