274 1853.
Pachter ten Entschuldi der Einwend b„ tabellarischen Bericht
nach dem * — ten Schemac an die vorgesetzte Behoͤrde zu erstatten, von welcher
Behörde die unverweilte Herstellung und die Beitreibung der dem Bewohner resp.
Pachter zur Last fallenden Kosten alobald verfügt werden muß, es wäre denn die
Verbindlichkeit des Inhabers zweifelhaft und erst nach §. 1. festzustellen.
Tuch haben die betr. Bau= und resp. Rentbeamten sorgfältig darauf zu achten.
daß die Pachter und sonstigen Bewohner Fürstl. Gebäude denselben durch Ueber-
tretung der im 2. Satze des g. Denthaltenen Ver= und Gebote keinen Nachtheil zufügen,
unddie Zuwiderhandelnden zur ungesäumten Wegraumung der bemerkten schädlichen
Gegenstände und zur Herstellung der dadurch beschädigten Stellen anzuhalten, auch
jeden Fall dieser Art berichtlich bei der vorgesetzten Behörde anzuzeigen.
Die Bewohner resp. Pachter sind auch ganz besonders verpflichtet,
bei allen für Rechnung der Fürstl. Cassen ausgeführt werdenden Bauten und
Rearatarn nicht allein darauf zu ahen, daß die beschäftigten Arbeiter mit Fleiß
Arbeiten um T
zhnlern sondern sie haben auch die Baumaterial Vorräthe gehörig zu beaussich-
tigen und ein Arbeitsverzeichniß zu führen, auf Grund dessen die Richtigkeit der
Arbeits= und Lohnzettel von ihnen attestirt werden kann.
Bemerken die Pachter oder sonstigen Bewohner Fürstlicher Gebdude, daß die
Arbeiter die ihnen übertragenen Arbeiten nachladssig auoführen, daß dieselben nicht
mit dem nöthigen Fleiße arbeiten, oder daß sie die Arbeitostunden nicht gehörig ein-
halten, so haben sie sofort hiervon bei dem betr. Baubeamten Anzeige zu machen.
Ueber die vorhandenen Baumaterialien haben die Bewohner resp. Pachter,
wie schon erwähnt, gute Aufsicht zu führen, damit womöglich nichts entwendet oder
unnöthiger Weise vergeudet werde.
Diejenigen Abfälle und Materialien, welche bei einem Bau etwa übrig bleiben
sollten, haben sie nach Anordnung des Baubeamten an einem schicklichen Platze
für künftigen Gebrauch, oder zum Verkaufe aufzubewahren.
b. 11.
Weltere Vermietbung Ohneausdrückliche Genehmigung der verpach-
Iestlicher Gebäude. tenden oder vorgesetzten Behörde ist es keinem Bewohner
resp. Pachter eines Fürstlichen Gebäudes oder Grundstückes erlaubt, dasselbe ganz
oder zum Theil an Andere zu vermiethen, oder irgend einen Theil der Nebengebäude