1853. 85
Die Verpflichtung und die kuͤnftige Beschaͤftigung als Accessist gibt an slch
keinen Anspruch auf Anstellung; sie verleiht auch nicht die Befähigung zu hoͤheren
Aemtern (*. 18), welche vielmehr nur durch eine zweite Prüfung, das Auditoren=
Examen, und die Beschäftigung alo Auditor erworben werden kann.
. 15.
Ein jeder Accessist, welcher zur Auditoren-Prüfung zugelassen zu werden
wünscht, ist zuvor ein und ein halbes Jahr hindurch bei gerichtlichen Behärden und
zwar während dec ersten halben Jahre# entweder bei einem Kreisgerichte oder einem
Einzelgerichte, in dem darauf folgenden Jahre aber nur bei einem Einzelgerichte in
folgender Weise zu beschäftigen:
1) in dem ersten halben Jahre ist derselbe unter gehöriger Anleitung zu dem
mehr mechanischen Dienste, namentlich zum Führen der Registrande, Instruiren
der Akten, Collationiren, daneben aber insbesondere zum Protokolliren zu verwen-
den. Dabei ist darauf zu sehen, daß der Accessist eine gewisse Uebersicht über den Ge-
schäftsgang im Allgemeinen und über die verschiedenen, bei der betreffenden Beherde
vorkommenden Angelegenheiten gewinne.
2) Nach dieser Zeit soll die Beschäftigung eines für das Auditoren-Examen
sich praktisch vorbereitenden Accessisten nicht blos in mechanischen Verrichtungen
bestehen, dieselbe soll vielmehr, soweit thunlich, auf alle Iweige der Rechtopflege
und der Justiz-Verwaltung (Deposital= und Cassen-Wesen) sich erstrecken, nament-
lich ist der Accessist, soweit thunlich, zur Aufnahme von Anbringen und Klagen,
zur Abhaltung von Terminen, zum Moniren von Rechnungen, sowie zum Expe-
diren und später zum Entwerfen der betreffenden Verfügungen und Bescheide in
Civilprozeß-, Vormundschafts= und Hypotheken-Sachen, jedoch stets unter spe-
cieller Aufsicht des Dirigenten oder eines andern Mitgliedes der betreffenden Be-
hörde zu verwenden.
Dem Justiz-Ministerium des betreffenden Staates bleibt es vorbehalten, in
geeigneten Fadllen davon, daß der Accessist nach Ablauf des ersten halben Jahres
ein Jahr lang nicht bei dem Kreisgerichte, sondern bei einem Einzelgerichte zu be-
schäftigen sei, Dispensation eintreten zu lassen.
S 16.
Die Vertheilung der Accessisten in dem Bereiche eines jeden Kreisgerichtes
hängt von diesem ab, dergestalt jedoch, daß, was die gemeinschaftlichen Kreisge-