1853. 89
nach vorgängiger Verpflichtung auf den Richtereid, richterliche Funktionen auszu-
üben, vier Monate lang bei dem Appellations-Gerichte beschäftigt, soweit nicht etwa
mit Genehmigung oder auf Anordnung deo betreffenden Ministeriumo die Zuwei-
sung an ein Kreisgericht an der Stelle deo Appellations-Gerichtes im einzelnen Falle
eintritt. Derselbe wird zu dem Ende einem bestimmten Mitgliede dessrlben zugewie-
sen, um sich unter Aufsicht deöselben mit den in dessen Referat gehörigen Sachen
zu beschäftigen; inobesondere muf derselbe hierbei vor und inden mündlichen Audieng=
Terminen und Hauptverhandlungen sowohl in Civil= alo in Untersuchungs-Sachen
in der §. 21 für den zu Prüfenden angegebenen Weise thätig sein.
Ebenso ist jeder Auditor wenigsteno zu einigen Vorträgen in der Anklagekam-
mer zu verwenden. Der Auditor hat dao Recht und die Pflicht, moglichst vielen
Sitzungen des Collegiumo beizuwohnen, auch denen derjenigen Abtheilungen, zu
welchem der Rath, dem er speziell zugewiesen ist, nicht gehort, es sei denn, dah dao
Collegium oder die besondere Abtheilung desselben in einzelnen Fällen mit Aueschluß
der Auditoren Sitzung halten wollte. Die s. 9. Publicn und Genernlin (Registrande
4 deo Appellationo= Gerichtes) sind, in soweit sie nicht die Begutachtung einco Ge-
sebeo oder ähnlicher Entwürfe betreffen, niemalo in Anwesenheit der Auditoren in
Vortrag zu bringen.
Außer den oben bezeichneten Arbeiten haben dieselben, nach Anordnung des
Präsidenten, auch bei Sekretariats= und Bureau-Geschäften Aushülfe zu leisten.
g. 26.
Die Jahl der gleichzeitig bei dem Appellations-Gerichte beschäftigten Audito-
ren darf acht nicht übersteigen. So lange diese Zahl jedoch nicht erreicht ist, kann
keinem Auditer eine spätere Zeit für den Eintritt bestimmt werden, sondern dieser
Eintritt muß sofort nach abgelegtem zweiten Examen erfolgen.
. 27.
Nach Ablauf dieser vier Monate muß der betreffende Auditor „welchem über
die von ihm während des Audikoren. Cursuo bewiesene Applikation zu den Geschaf.
ten und sein sonstiges Verhalten ein Zeugniß des Appellations-Gerichtes zu seinen
Personal-Akten auozufertigen ist, auf die Dauer von weiteren vier Monaten zur
Beschäftigung bei einer höhern Verwaltungostelle (Bezirks-Dicection Landraths=
amte, Abtheilung eines Ministeriums) eintreten. Ueber die von demselben in diesen