Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

1853. 89 
nach vorgängiger Verpflichtung auf den Richtereid, richterliche Funktionen auszu- 
üben, vier Monate lang bei dem Appellations-Gerichte beschäftigt, soweit nicht etwa 
mit Genehmigung oder auf Anordnung deo betreffenden Ministeriumo die Zuwei- 
sung an ein Kreisgericht an der Stelle deo Appellations-Gerichtes im einzelnen Falle 
eintritt. Derselbe wird zu dem Ende einem bestimmten Mitgliede dessrlben zugewie- 
sen, um sich unter Aufsicht deöselben mit den in dessen Referat gehörigen Sachen 
zu beschäftigen; inobesondere muf derselbe hierbei vor und inden mündlichen Audieng= 
Terminen und Hauptverhandlungen sowohl in Civil= alo in Untersuchungs-Sachen 
in der §. 21 für den zu Prüfenden angegebenen Weise thätig sein. 
Ebenso ist jeder Auditor wenigsteno zu einigen Vorträgen in der Anklagekam- 
mer zu verwenden. Der Auditor hat dao Recht und die Pflicht, moglichst vielen 
Sitzungen des Collegiumo beizuwohnen, auch denen derjenigen Abtheilungen, zu 
welchem der Rath, dem er speziell zugewiesen ist, nicht gehort, es sei denn, dah dao 
Collegium oder die besondere Abtheilung desselben in einzelnen Fällen mit Aueschluß 
der Auditoren Sitzung halten wollte. Die s. 9. Publicn und Genernlin (Registrande 
4 deo Appellationo= Gerichtes) sind, in soweit sie nicht die Begutachtung einco Ge- 
sebeo oder ähnlicher Entwürfe betreffen, niemalo in Anwesenheit der Auditoren in 
Vortrag zu bringen. 
Außer den oben bezeichneten Arbeiten haben dieselben, nach Anordnung des 
Präsidenten, auch bei Sekretariats= und Bureau-Geschäften Aushülfe zu leisten. 
g. 26. 
Die Jahl der gleichzeitig bei dem Appellations-Gerichte beschäftigten Audito- 
ren darf acht nicht übersteigen. So lange diese Zahl jedoch nicht erreicht ist, kann 
keinem Auditer eine spätere Zeit für den Eintritt bestimmt werden, sondern dieser 
Eintritt muß sofort nach abgelegtem zweiten Examen erfolgen. 
. 27. 
Nach Ablauf dieser vier Monate muß der betreffende Auditor „welchem über 
die von ihm während des Audikoren. Cursuo bewiesene Applikation zu den Geschaf. 
ten und sein sonstiges Verhalten ein Zeugniß des Appellations-Gerichtes zu seinen 
Personal-Akten auozufertigen ist, auf die Dauer von weiteren vier Monaten zur 
Beschäftigung bei einer höhern Verwaltungostelle (Bezirks-Dicection Landraths= 
amte, Abtheilung eines Ministeriums) eintreten. Ueber die von demselben in diesen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.