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g. 57.
Die Zuziehung eines Vertheidigers ist unzulaͤssig, das Ergebniß der Verhand-
lung ist jedoch bei Abschluß der Sache dem Angeschuldigten vorzuhalten und es sind
die Vertheidigungsgründe desselben zu Protocoll zu bringen.
S. 58.
Bei geringen milieairischen Vergehen bleibtes dem Ermessen der Militairgerichte
überlassen, den Aussagen der Vorgesetzten, denen die Versicherung der Wahrheit
an Eideöstatt beigefügt ist, die Beweiekraft der eidlichen Aussage beizulegen und
dieselben von der förmlichen Eidesleistung zu entbinden.
2) Spruchverfahren.
Wi*
"ul. 99.
Werden die Acten bei dem Vortrag des Inhalts derselben durch den Auditeur
von dem Commandaur für spruchreif befunden, so hat der Auditeur auf Grund der-
selben ein förmliches Erkenntniß aufzusetzen.
« §.60.
Das Erkenntniß muß, im Fall der Verurtheilung, die Sttafe ihrer Art und
Dauer nach genau bezeichnen und in allen Faͤllen die Hauptumstaͤnde, auf denen die
Entscheidung beruht, und die Gesetzesstellen angeben.
Das Erkenntniß ist von dem Auditeur zu unterschreiben und dem= Comman=
deur zur Bestätigung vorzulegen.
61.
Bei der Bestätigung hat der Commandeur nach seiner gewissenhaften Ueber-
zeugung zu verfahren. Er hat das Recht, die beantragte Strafe zu mindern, darf
aber das Milderungsrecht weder bis zum Erlaß erkannter Strafen noch bis zur
Herabsetzungderselben unter das geringstegesetzliche Maaß und bie zur Umwandlung
erkannter Strafen in andere ausdehnen. Nur in denjenigen Fällen, wo nur strenger
Arrest oder körperliche Züchtigung vorgeschrieben ist, kann der Commandeur bei
der Bestätigung mittlern und gelinderen Arrest eintreten lassen.
« §.62. -
Findet der Commandeur bei Prüfung der zum Zweck der Bestätigung des Er-
kenntnisses vorgelegten Acten eine Schárfung der Strafe angemessen, so sind die
Acten zur Entscheidung hieruber dem Fürstl. Ministerio vorzulegen. Ein Erlaß der