Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

100 1854. 
g. 57. 
Die Zuziehung eines Vertheidigers ist unzulaͤssig, das Ergebniß der Verhand- 
lung ist jedoch bei Abschluß der Sache dem Angeschuldigten vorzuhalten und es sind 
die Vertheidigungsgründe desselben zu Protocoll zu bringen. 
S. 58. 
Bei geringen milieairischen Vergehen bleibtes dem Ermessen der Militairgerichte 
überlassen, den Aussagen der Vorgesetzten, denen die Versicherung der Wahrheit 
an Eideöstatt beigefügt ist, die Beweiekraft der eidlichen Aussage beizulegen und 
dieselben von der förmlichen Eidesleistung zu entbinden. 
2) Spruchverfahren. 
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"ul. 99. 
Werden die Acten bei dem Vortrag des Inhalts derselben durch den Auditeur 
von dem Commandaur für spruchreif befunden, so hat der Auditeur auf Grund der- 
selben ein förmliches Erkenntniß aufzusetzen. 
« §.60. 
Das Erkenntniß muß, im Fall der Verurtheilung, die Sttafe ihrer Art und 
Dauer nach genau bezeichnen und in allen Faͤllen die Hauptumstaͤnde, auf denen die 
Entscheidung beruht, und die Gesetzesstellen angeben. 
Das Erkenntniß ist von dem Auditeur zu unterschreiben und dem= Comman= 
deur zur Bestätigung vorzulegen. 
61. 
Bei der Bestätigung hat der Commandeur nach seiner gewissenhaften Ueber- 
zeugung zu verfahren. Er hat das Recht, die beantragte Strafe zu mindern, darf 
aber das Milderungsrecht weder bis zum Erlaß erkannter Strafen noch bis zur 
Herabsetzungderselben unter das geringstegesetzliche Maaß und bie zur Umwandlung 
erkannter Strafen in andere ausdehnen. Nur in denjenigen Fällen, wo nur strenger 
Arrest oder körperliche Züchtigung vorgeschrieben ist, kann der Commandeur bei 
der Bestätigung mittlern und gelinderen Arrest eintreten lassen. 
« §.62. - 
Findet der Commandeur bei Prüfung der zum Zweck der Bestätigung des Er- 
kenntnisses vorgelegten Acten eine Schárfung der Strafe angemessen, so sind die 
Acten zur Entscheidung hieruber dem Fürstl. Ministerio vorzulegen. Ein Erlaß der
	        
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