106 18.54.
In keinem Falle darf auf mehr als 30 und weniger als 10 Stockschlüge erkannt
werden. Die Vertheilung derselben auf mehrere Tage ist unzulässig.
#K. 81.
Ehrenzeichen und Dienstauszeichnungen mässen in allen denjenigen Fällen ab-
erkannt werden, in welchen die Versecung in die zweite Classe des Soldatenstan-
des, die Ausstoßung aus dem Soldatenstande oder die Cassation eintritt.
K. 82. .
Die Versetzung in die zweite Classe des Soldatenstandes darf nur gegen Ge-
meine und Unterofficiere, gegen letztere nur bei gleichzeitiger Degradation erkannt
werden. «
Diese Strafe zieht den Verlust der Ehrenzeichen und Dienstauszeichnungen,
so wie des Rechtes, die Cccarde zu tragen, nach sich.
Die Zurückversetzung in die erste Elasse des Soldatenstandes kann nur bei be-
sonders guter Führung durch Höchsten Befehl Serenissim erfolgen.
Würde ein in die zweite Classe des Soldatenstandes Versetzter vor erfolgter
Rehabilitirung aus dem Militairstande entlassen, so steht derselbe denjenigen gleich,
denen in Gemäßheit des Gesetzes vom 1. Mai 1850 (G.S. 1850. S. 300) die
staatsbürgerlichen Rechte auf 5 Jahr nach beendigter Strafzeit aberkannt sind.
S. 83
Die Strafe der Degradation zum Gemeinen findet nur gegen die Unteroffi-
ciere, mit und ohne Portecpö#e, in den durch das Gesetz auödrücklich bezeichneten
Fällen und überall da stakt, wo auf Arbeitohausstrafe oder zugleich auf Versetzung
in die zweite Classe des Sobdelenlent« erkannt wird. (. 75.)
Die Ausstoßung aus dem Eemenstann findet nur statt gegen Gemeine und
unterofficiere, gegen letztere bei gleichzeitiger Degradation. (. 72.)
Der Ausgestoßene wird durch die Ausstoßung für unwürdig erklärt, auch nur
der zweiten Classe des Soldatenstandes anzugehören. Er wird denjenigen gleich-
gestellt, die in Gemäßheit des Gesetzes vom 1. Mai 1850 die staatsbürgerlichen
Rechte auf unbestimmte Zeit verloren “
Die Cassation findet nur gegen Sister statt. Sie tritt außer den, in dem