1854. 111
Kasernenwachen, oder gegen militairische Wachen anderer Art, der Beleidigung, des
Ungehorsams oder der Widersetzlichkeit sich schuldig macht, ist eben so zu bestrafen
wie derjenige, der diese Verbrechen gegen einen Vorgesetzten veruͤbt.
K. 105.
Glaubt der Soldat wegen nicht richtigen Empfangs dessen, was ihm geböhrt,
wegen unwürdiger Behandlung, oder aus einem andern Grunde zu einer Beschwerde
Veranlassung zu haben, so ist er dennoch verbunden, seine Dienstobliegenheiten un-
weigerlich zu erfüllen, und darf weder seine Kameraden auffordern, gemeinschaftlich
mit ihm Beschwerde zu fähren, noch sonst Mißmuth unter ihnen zu erregen, oder sie
aufzuwiegeln suchen. Auch darf der Soldat nicht während des Dienstes, sondern
erst nach dessen Beendigung seine Beschwerden anbringen; dagegen kann er aber sich
versichert halten, daß seiner Beschwerde, insofern sie begründet ist, abgeholfen wer-
den ni, sobald er dieselbe in geziemender Weise auf dem vorgeschriebenen Wege
anbr
* Beschwerden sind stets bei dem nächsten Vorgesetzten anzubringen.
S. 106.
Wer vor dem versammelten Kriegsvolk, in der Absicht, seine Kameraden zur
Verweigerung des Gehorsamo gegen ihren Vorgesehzten zu verleiten, oder von dem-
selben etwas zu erzwingen, sich unziemend beträgt, oder laut Beschwerde führt,
wird, selbst wenn die letztere begründet wäre, nach Maßgabe des zu befürchten ge-
wesenen oder wirklich gestifteten Nachtheilo, mit 5 bis 10jahriger Arbeitshausstrafe
oder Zuchthaus bis zu 20 Jahren, in Kriegszeiten aber mit dem Tode bestraft.
Gleiche Strafe trifft denjenigen, der auf andere Weise seine Kameraden zum
Ungehorsam oder zur Widersecung gegen den Vorgeseczten zu verleiten sut.
F. 10v.
Wenn Soldaten sich öffentlich zusammenrotten und die Absicht zu erkennen
geben, sich dem Vorgesetzten mit vereinter Gewalt zu widersetzen, oder etwas von
ihm zu erzwingen, oder Rache an ihm zu nehmen, so haben dieselben Arbeitshaus
von 10 Jahren bis lebenswierige Zuchthausstrafe verwirkt.
Die Anstifter eines solchen militairischen Aufruhrs, sowie die Anführer und
Rdelsführer werden mit dem Tode bestraft. 1
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