Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

1854. 111 
Kasernenwachen, oder gegen militairische Wachen anderer Art, der Beleidigung, des 
Ungehorsams oder der Widersetzlichkeit sich schuldig macht, ist eben so zu bestrafen 
wie derjenige, der diese Verbrechen gegen einen Vorgesetzten veruͤbt. 
K. 105. 
Glaubt der Soldat wegen nicht richtigen Empfangs dessen, was ihm geböhrt, 
wegen unwürdiger Behandlung, oder aus einem andern Grunde zu einer Beschwerde 
Veranlassung zu haben, so ist er dennoch verbunden, seine Dienstobliegenheiten un- 
weigerlich zu erfüllen, und darf weder seine Kameraden auffordern, gemeinschaftlich 
mit ihm Beschwerde zu fähren, noch sonst Mißmuth unter ihnen zu erregen, oder sie 
aufzuwiegeln suchen. Auch darf der Soldat nicht während des Dienstes, sondern 
erst nach dessen Beendigung seine Beschwerden anbringen; dagegen kann er aber sich 
versichert halten, daß seiner Beschwerde, insofern sie begründet ist, abgeholfen wer- 
den ni, sobald er dieselbe in geziemender Weise auf dem vorgeschriebenen Wege 
anbr 
* Beschwerden sind stets bei dem nächsten Vorgesetzten anzubringen. 
S. 106. 
Wer vor dem versammelten Kriegsvolk, in der Absicht, seine Kameraden zur 
Verweigerung des Gehorsamo gegen ihren Vorgesehzten zu verleiten, oder von dem- 
selben etwas zu erzwingen, sich unziemend beträgt, oder laut Beschwerde führt, 
wird, selbst wenn die letztere begründet wäre, nach Maßgabe des zu befürchten ge- 
wesenen oder wirklich gestifteten Nachtheilo, mit 5 bis 10jahriger Arbeitshausstrafe 
oder Zuchthaus bis zu 20 Jahren, in Kriegszeiten aber mit dem Tode bestraft. 
Gleiche Strafe trifft denjenigen, der auf andere Weise seine Kameraden zum 
Ungehorsam oder zur Widersecung gegen den Vorgeseczten zu verleiten sut. 
F. 10v. 
Wenn Soldaten sich öffentlich zusammenrotten und die Absicht zu erkennen 
geben, sich dem Vorgesetzten mit vereinter Gewalt zu widersetzen, oder etwas von 
ihm zu erzwingen, oder Rache an ihm zu nehmen, so haben dieselben Arbeitshaus 
von 10 Jahren bis lebenswierige Zuchthausstrafe verwirkt. 
Die Anstifter eines solchen militairischen Aufruhrs, sowie die Anführer und 
Rdelsführer werden mit dem Tode bestraft. 1 
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