112 1854.
K. 108.
Der Soldat darf weder im Dienst noch außer demselben mit Andern über mili-
tairische Einrichtungen, Befehle und Anordnungen eigenmächtig berathschlagen, noch
an Vereinen oder Versammlungen sich betheiligen, die der Gewalt Sr. Durchlaucht
des Fürsten oder den von Ihm eingesetzten Behörden seindselig entgegen treten. Zu-
widerhandlungen werden, sofern dieselben nicht unter den Gesichtspunkt eines schwe-
reren Verbrechens fallen, mit strengem Arrest oder Arbeitshausstrafe bis zu 2 Jah-
ren geahndet.
K. 109. .
Der Soldat darf, auch im Kriege, Habe und Gut der Landesbewohner, selbst
im feindlichen Gebiet, weder verwuͤsten noch sich eigenmaͤchtig aneignen.
8. 110.
Unerlaubtes Beutemachen ist mit strengem Arrest, und bei erschwerenden Um-
ständen (z. B. an Sachen der in Kriegsgefangenschaft befindlichen Personen oder
unter Entfernung von dienstlich angewiesenen Platen) mit Arbeitshaus oder Zucht-
haus bis zu 10 Jahren, in dem Falle aber, wenn, um Beute zu machen, Personen
außer dem Gefechte getödtet werden, mit dem Tode zu bestrafen.
S. 111.
Münderung (d. h. unerlaubte Aneignung fremden beweglichen Gutes durch
Androhung oder Ausübung von Gewalt) und Erpressung wird mit Arbeits-oder
Zuchthausstrafe bis zu 10 Jahren geahndet, welche Strafe, wenn Mehrere an diesem
Verbrechen Theilgenommen haben, bis zu lebenswierigem Zuchthaus erhöht werden
kann.
n . 112.
Sind bei Verübung einer Plünderung oder Erpressung durch Gewaltthätig=
keiten Personen körperlich schwer verletzt, so tritt Zuchthaus bis zur Lebenödauer,
im Fall der Tödtung aber, Todesstrafe ein.
F. 113.
Nachzügler und diejenigen, welche unter dem Vorwande von Krankheit oder
Ermattunghinter den Truppen zurückbleiben, und den Landesbewohnern Nahrungs-
oder Bekleidungsgegenstände wegnehmen, sind, wenn die Handlung nicht unter den
Begriff eines schwereren Verbrechens fällt, wegen Marodirens mit Arrest oder Ar-
beitshaus bis zu 2 Jahren, wenn aber bei dem Marodiren Gewalt an Personen