Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

1854. 115 
der ihn hat entspringen lassen, dies bekannt, so hat derselbe, insofern ihm nur 
Fahrlässigkeit zur Last fallt, Arbeitshaus bis zu 10 Jahren, wenn er aber den 
Vechafteten aus Vorsatz oder aus Furchte vor persönlicher Gefahr hat entkommen 
lassen, Zuchthaus bis zu 20 Jahren, bei besonders erschwerenden Umständen aber 
die Todesstrafe verwirkt. 
g. 124. 
Wer der von seinen Vorgesetzten ihm befohlenen oder ihm dienstlich obliegenden 
Verhaftung eines Verbrechers sich nicht unterzieht, ist ebenso zu bestrasen, wie der- 
jenige, der einen seiner Beaufsichtigung anvertrauten Verhafteten entkommen läßt. 
§. 125. 
Der Soldat muß ein geregeltes Leben führen, und darf weder Schulden 
machen, noch der Trunkenheit oder andern Ausschweifungen sich ergeben. 
§. 126. 
Vom Zapfenstreich bis zur Reveille muß jeder Unterofficier und Soldat in 
seinem Quartier sein, wenn er nicht im Dienst sich befindet, oder von seinem Vor- 
gesecten Erlaubniß erhalten hat, sich anderwärts aufzuhalten. Wer ohne Erlaub- 
niß bis nach dem Zapfenstreich aus dem Quartier bleibt, oder in der Zeit vom 
Zapfenstreich bis zur Reveille sich aus demselben entfernt, oder den ihm ertheilten 
Urlaub überschreitet, hat gelinden oder mittleren Arrest,, oder bei besonders er- 
schwerenden Umstaͤnden geschaͤrften Arrest bis zu 6 Wochen verwirkt. 
8. 121. 
Trunkenheit außer Dienst ist in der Regel disciplinarisch mit Arrest zu bestraft 
Wer aber betrunken in den Dienst kommt, ober, nachdem er zum Dienst com 
mandirt worden, sich betrunken hat, und dadurch zur Ausrichtung des Dienstes 
untauglich geworden ist, soll eben so, wie derjenige, der im Dienst sich betrinkt, 
mit strengem Arrest bis zu 6 Wochen bestraft werden. 
S. 128. 
Wer leichtsinnig Schulden macht, hat Arrest bis zu 14 Tagen verwirkt. 
Werden aber dergleichen Schulden aus Hang zu Ausschweifungen gemacht, so 
tritt strenger Arrest von mindestens 13 Tagen, oder nach Umständen Arbeitshaus- 
strafe bis zu 6 Monaten ein.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.