Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

118 1854. 
A. gegen Officiere und die mit ihnen in gleichem Range stehenden Mi- 
litairbeamten: 
1. Verweise: 
r) ohne Zeugen oder im Beisein eines Vorgesetzten (einfacher Verweis), 
b) vor versammeltem Officier-Corps (förmlicher Verweis), 
) durch Parolebefehl, mit Eintragung der Veranlassung in die Parolebücher 
(strenger Verweis); 
2. Stubenarrest, gegen Hauptleute bis zu 7, gegen Ober= und Unterlieutenants 
bis zu 14 Tagen. 
Bloße Zurechtweisungen sind als Strafverweise nicht anzusehen. 
B. Gegen Unterofficiere und diemitihnen in9gleichem Rangestehenden 
Militairbeamten: 
1. Verweis vor versammelten Officieren und Unterofficieren der Compagnie; 
2. Strafdienst; 
3. Kasernen-, Quartier= oder gelinder Arrest bis zu 2 Wochen; 
4. mittlerer Arrest bio zu 14 Tagen. 
Gecgen Portespee-Unterofficire und die mit ihnen in gleichem Range stehenden 
Militairbeamten darf indeß mittlerer Arrest nicht verfügt werden. 
C. Gegen Gefreite und Gemeine: 
1. kleinere Disciplinarstrafen: 
a) Verweie vor versammelter Compagnie, 
b) Nachexercieren, 
Dc) Strafdienst, 
4) Strafarbeiten iu der Kaserne, im Quartier, in den Monturkammern oder 
auf den Schießständen, 
#) Erscheinen zum Rapport oder zum Appell in einem bestimmten Anzuge, 
s) Entziehung der freien Disposition über das Tractement und dessen Ueber- 
weisung an einen Unterofficier zur Verwaltung oder zur Auszahlung dessel- 
ben in täglichen Raten; 
2. Arreststrafen und zwar: 
a) Kasernen-, Quartier= oder gelinder Arcest bis zu 2 Wochen, 
b) mittlerer Arrest bis zu 14 Tagen, 
strenger Arrest bis zu einer Woche;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.