Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

1854. 121 
formatorisch näher aufklären. Hieraus wird sich dann ergeben, ob Disciplinarbe- 
strafung eintreten darf oder ob gerichtliches Verfahren einzuschlagen ist. 
K. 119. 
Bei Anwendung der Disciplinarstrafen muß die zu wählende Strafart der 
Natur des Vergehens möglichst entsprechen. Ein und dasselbe Vergehen darf nur 
von Einem Vorgesetzten bestraft, und dafür nicht mehr als Eine Disciplinar= 
strafe auferlegt werden. 
« §.150. 
Wenn der Vorgesetzte eine Disciplinarstrafe zwar für zulässig, das Maaß der 
ihm zustehenden Strafbefugniß aber für unzureichend erachtet, so muß er darüber 
dem Commandeur zur weiteren Bestimmung sofort Anzeige machen. 
Ist ein Vergehen, welches gerichtlich hätte bestraft werden sollen, nur mit einer 
Disciplinarstrafe geahndet worden, so ist die Strafbarkeit durch letztere nicht ge- 
tilgt, sondern das gerichtliche Verfahren ist, insofern nicht inzwischen die Verjah= 
rung eingetreten, einzuleiten. 
Bei Abmessung der gerichtlichen Strafe muß aber aufdie bereits verbüßte Dis- 
Eiplinarstrafe Rücksicht genommen werden. 
Die Vollstreckung einer von dem competentem Befehlshaber verhängten Disci- 
plinarstrafe darf weder durch Beschwerde, noch durch Berufung auf gerichtliches 
Verfahren aufgehalten oder unterbrochen werden. 
V. Slusbestimmng. 
Die im Strafgesetzbuche chuln emeinen Vorschriften uͤber Verbrechen 
und deren Bestrafung finden auch hier Anwendung, soweit dies nach den vorste- 
henden Bestimmungen als zulaͤssig erscheint. 
I. Abschnitt. 
4. % Von dem Straf-Verfabren. 
S. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 
B. ——= e n. 
G. v. 4 I. 12. 13. 14. 15. 16. . 16. 10. 20. v. 21.
	        
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