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XXXV. Militair-Pensious-Gesetz
vom 28. April 1854.
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden, Fürst zu Schwarzburg 2c.
verorknen hiermit auf Antrag Unseres Ministeriums sowie unter Beirath und mit Zu-
stimmung des getreuen Landtags im Anschluß an §. 3 des Gesetzes über den Civilstaats-
dienst vom 1. Mai 1850 (Gesetz Sammlung S. 309 ff.) rücksichtlich der Pensionsau-
srrüche der Personen des Soldatenstandes und der Militairbeamten was folgt:
8. 1.
Ein Pensionsanspruch ist für Personen des Soldatenstandes und fũr Militairbe-
amte nur dann begründet, wenn die Entlassung aus dem Militairdienste, nach Erfũllung
der in dem gegenwärtigen Gesetze aufgestellten Bedingungen, auf ehrenvolle Weise
erfolgt.
8. 2.
Die zur Pensionirung berechtigende Entlassung der Officiere des Fürstl. Contin-
Lents geht entweder aus Unserer Höchsten Entschließung hervor, oder sie erfolgt auf den
eigenen Antrag des Betheiligten. t
Die Entlassung eines Officiers ohne Antrag desselben und aus Unserer eigenen
freien Euuchüecm hat ihren Grund entweder
1. in den persönlichen Leistungen des Offtciers, oder
2. in der Veränderung der Organisation Unseres Contingents, oder
3. in Rücksichten für die Gesammtheit des Offieier-Corps.
8. 4.
Lassen die persönlichen Leistungen eines Officiers fernere Vortheile für Unseren
Militairdienst nicht mehr erwarten, entsprechen insbesondere die körperlichen und geisti-
gen Kräste nicht mehr den Anforderungen des Dienstes, so wird derselbe aus seinen
Militairverhältnissen entlassen.
Mit Uieser Entlassung ist tin Anspruch auf die gesetzliche Pension stets verbunden,
wemn die Dienstzeit des zu Entlassenden über zehn Jahre beträgt. Bei einer gerin-
geren Dienstzeit wird ein Recht auf Pension nur dann gewährt, wenn die geistige
oder körperliche Schwäche, wegen welcher die Entlassung eintritt, ohne eigene grobe