Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

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Verschuldung des zu Entlassenden entweder unmittelbar im Dienst odet wenigstené in 
Folge desselben entstanden ist. Dies ist durch Antliches Attest, welches vom Comman= 
deur des Contingents beglaubigt wird, festzustellen. 
Tritt die Dienstunfähigkeit vor Ablauf des zehnten Dienstjahres aus Gründen ein, 
die mit dem Dienste nicht in Verbindung stehen, so werden Wir nur aus besonderen 
Gründen eine Unterstützung bewilligen, deren Höhe und Zeitdauer nach den vorlic- 
genden Umständen für jeden einzelnen Fall besonders bemessen werden wird. 
8. 5. 
Bei einer Reduction der Officierstellen in Folge veränderter Organisation Unseres 
Contingents werden die aus dem activen Dienste zu entlassenden Officiere zur Disposi- 
tion gestellt. Sie treten zur Reserve über und müssen gewürtig sein, jeden Augenblick 
wieder in den activen Dienst einberufen zu werden. 
Der zur Disvositien gestellte Officter bezieht während dieses Verhältnisses ein 
Wartegeld, welches in vier Fünftheilen des reinen Diensteinkommens, ohne Hinzurech- 
i F i l R t l Pferd i dd leich besteht. 
Wird ein zur Disposition gestellter Offitier zum activen Dienste wieder einberufen, 
so hat er auf eine Besoldunz Auspruch, welche mindestens dem reinen Diensteinkommen 
der von ihm früher bekleideten Charge gleichkommt. 
Bei eintretenker Dienstunfähigktit des auf Wartegeld gesepten Ofsitiers wird der. 
selbe pensionirt, wobei seine früher bezogene Besoldung zu Grunde zu legen und die 
Zeit der Dispositionsstellung mit anzurechien ist. 
S. 6. 
Aus Rücksichten für die Gesammtheit des Offieier Corps kann ein Officier entlassen 
werden, wenn derselbe durch seinen Lebenswandel oder durch einzelue Handlungen die 
Achtung seiner Cameraden verscherzt, ohne daß sich die Anschuldigungspunkte zu einem 
strafrechtlichen oder Diseiplinar-Verfahren eignen. — Jeder Ossicier des Contingents 
hat das Recht und die Plicht, dergleichen Vorkommuisse zur Kenntniß des Officier-Cors 
zu bringen und dieses hat nach erfolgtem Gehör des Angeschuldigten und in Folge der 
Aufforderung des Commandeurs darüber protocollarisch abzustunmen, rbsie den beschul. 
digten Officier überführt erachten, daß er ein dem Stande unwürdiges Leben führe. — 
Wird das hiesige Officier-Corps von dem Angeschuldigten perhorreszirt und das Per. 
horrescenzgesuch von Uns für begründet gefunden, so werden Wir cin fremdes Osficier- 
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