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Verschuldung des zu Entlassenden entweder unmittelbar im Dienst odet wenigstené in
Folge desselben entstanden ist. Dies ist durch Antliches Attest, welches vom Comman=
deur des Contingents beglaubigt wird, festzustellen.
Tritt die Dienstunfähigkeit vor Ablauf des zehnten Dienstjahres aus Gründen ein,
die mit dem Dienste nicht in Verbindung stehen, so werden Wir nur aus besonderen
Gründen eine Unterstützung bewilligen, deren Höhe und Zeitdauer nach den vorlic-
genden Umständen für jeden einzelnen Fall besonders bemessen werden wird.
8. 5.
Bei einer Reduction der Officierstellen in Folge veränderter Organisation Unseres
Contingents werden die aus dem activen Dienste zu entlassenden Officiere zur Disposi-
tion gestellt. Sie treten zur Reserve über und müssen gewürtig sein, jeden Augenblick
wieder in den activen Dienst einberufen zu werden.
Der zur Disvositien gestellte Officter bezieht während dieses Verhältnisses ein
Wartegeld, welches in vier Fünftheilen des reinen Diensteinkommens, ohne Hinzurech-
i F i l R t l Pferd i dd leich besteht.
Wird ein zur Disposition gestellter Offitier zum activen Dienste wieder einberufen,
so hat er auf eine Besoldunz Auspruch, welche mindestens dem reinen Diensteinkommen
der von ihm früher bekleideten Charge gleichkommt.
Bei eintretenker Dienstunfähigktit des auf Wartegeld gesepten Ofsitiers wird der.
selbe pensionirt, wobei seine früher bezogene Besoldung zu Grunde zu legen und die
Zeit der Dispositionsstellung mit anzurechien ist.
S. 6.
Aus Rücksichten für die Gesammtheit des Offieier Corps kann ein Officier entlassen
werden, wenn derselbe durch seinen Lebenswandel oder durch einzelue Handlungen die
Achtung seiner Cameraden verscherzt, ohne daß sich die Anschuldigungspunkte zu einem
strafrechtlichen oder Diseiplinar-Verfahren eignen. — Jeder Ossicier des Contingents
hat das Recht und die Plicht, dergleichen Vorkommuisse zur Kenntniß des Officier-Cors
zu bringen und dieses hat nach erfolgtem Gehör des Angeschuldigten und in Folge der
Aufforderung des Commandeurs darüber protocollarisch abzustunmen, rbsie den beschul.
digten Officier überführt erachten, daß er ein dem Stande unwürdiges Leben führe. —
Wird das hiesige Officier-Corps von dem Angeschuldigten perhorreszirt und das Per.
horrescenzgesuch von Uns für begründet gefunden, so werden Wir cin fremdes Osficier-
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