Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

126 1854. 
Corps bestimmen, welches ersucht wird, in dem bei demselben bestehenden ehrengericht- 
lichen Verfahren einen Ausspruch zu tun, Nach erfolgter Entscheidung werden Wir 
bestimmen, ob der Officier ferner im Dienst verbleiben oder entlassen werden soll, und 
ob und welche Pension in letzterem Falle gewährt wird. 
8. 7. 
Ein jeder Officier, welcher vorwurfsfrei gedient hat, kann nach vollendetem 60sten 
Lebensjahre oder nach Zurücklegung einer 40jährigen Dienstzeit Pensionirung verlangen. 
Außer diesem Falle kann ein Entlassungsgesuch hervorgehen 
1. aus dem Wunsche eines Officiers, einem anderen Betufe sich zu widmen, vder 
2. aus der Ueberzeugung, den Ansprüchen des Dienstes nicht mehr genügen zu 
können (Invalidität). 88. 
Bei Ansuchen der Entlassung ohnt nachgewiesene Juvalidität wrd der Officier 
ohne alle Pension verabschiedet, bltibt aber als Inländer für den Dienst in der Reserve 
verpflichtet. 
8. 9. 
Wird ein Entlassungsgesuch durch die Behauptung eigener Invalidität motivirt, 
so tritt die Pensionirung nach erfolgtem Nachweise der Behauptung durchänztliche Atteste 
und Bescheinigung des Commandeurs in derselben Weise ein, wir im S. 4 verordnet ist. 
S. 10. 
Unteroffitiere, Spielleute und Gemeine sind pensionsberechtigt 
1 innerhalb der gesetzlichen Dienstzeit bei eintretender Invalidität und Erwerbs- 
unfähigkeit unmittelbar durch den Dienst, 
2. nach Ablauf der gesetzlichen Dienstzeit und bis zum vollendeten 15. Dienstjahre 
bei eintretender Invalidität und Erwerbsunfähigkeit unmittelbar durch den Dienst oder 
in Folge desselben. 
3. bei einer Dienstzeit von 15 bis 25 Jahren durch Invalidität und Erwerbsun- 
fähigkeit überhaupt, 
4. nach 25jähriger Dienstzeit durch Invalidität allein ohne Rücksicht auf Erwerbs- 
unfähigkeit, 
5. nach 40jähriger Dienstzeit oder nach Vollendung des 60sten Lebensjahres ganz 
allgemein ohne Rücksicht auf besondere Invalidität und Erwerbsunfähigkeit.
	        
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