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gelder werden hierbei auf jährlich 35 Fl. für Unterofficiere, auf 28. Fl. füt Spielleute
und Gemeine, die Bredgelder aber allgemein auf monatlich 1 Fl. 45 Kr. bestimmt.
S. 14.
Die Pension besteht — wenn Wir Uns nicht in ganz besonderen Fillen, z. V. bei
einer vor dem Feinde erhaltenen bedeutenden Verwundung zur Gewährung eines höhe-
ren Nuhegehalts entschließen — bei 10 und weniger Dienstjahren in 40 0% der nach
§. 17 zu berechnenden Besoldung. Für jedes weitere volle Dienstjahr wird uie Pension
um 17 pro Cem erhöht.
Ueber 80 Prorent kann die Pension in keinem Falle steigen.
S. 15.
Bei Berechnung der Diensijahre, einschließlich der Zeit einer etwaigen Disposi-
tionsstellung, wird die Zeit des Eintritte in das Militair zu Grunde gelegt. Für die-
jenigen, welche vorher oder inzwischen im Civilstaatsdienste gestanden haben, kommt
auch die Zeit dieses Dienstes, jedoch unter Berücksichtigung der Vorschriften im §. 38
des Gesetzes über den Civilstaatsdienst vom 1. Mai 1850.in Anrechnung.
Die Dienstzeit beginut mit dem Tage der Vereidigung, ohne Auscht auf das
Lebensalter des Verpflichteten. Die gesetzliche Dienstzeit wird nicht in Abrechnung ge-
bracht und diejenige Zeit, während welcher ein Militair im steunherllichen aber deut-
se ilitairriens gestanden hat, wird so angesehen, alo wäre der Dienst im Inlande
gelei
* ein Militair aus dem Dienste ausgetreten, später aber wieder eingetreten, so
wird die außer dem Dienste zugebrachte Zeit nicht mitgerechnet, wohl aber die frühere
Dienstzeit.
Die vor dem Feinde geleisteten Dienste werden, wenn der Militair Gefechten bei-
gewohnt hat, doppelt gerechnet und zwar nach rollen Monaten, so daß der Monat der
Mobil= und Demobilmachung mit in Betracht kommt.
8. 16.
Die Pensien beginnt für Officiere nach Ablauf des auf die Eröffnung des Pen-
sionsbefehls folgenden dritten Monats, für die übrigen Chargen nach Ablauf der auf
die Pensionirung folgenden dritten Deeade.