Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

185.64. 129 
« 8. 17. 
Im Fall ein penslonirter Militair seinen Aufenthalt im nicht deutschen Auslande 
nimmt, tritt ein Abzug von einem Fünftheile der Pension zu Gunsten der Staatscasse ein. 
8. 18. 
1Das Recht auf Bezug der Pension geht. abgesehen von den unter die allgemeinen 
gesetzlichen Vorschriften gehörigen Fälle, verloren, 
a) wenn der pensionirte Militair sich solcher Vergehen schuldig macht, die, wenn 
er noch im wirklichen Dienste wäre, seine Entsetzung zur Folge haben würden; 
b5) wem derselbe ohne eingeholte Erlaubniß in bleibende Dienste eines anderen 
Staates tri 
e) wenn derselbe mit einer dem früheren Gehalte gleichkommenden Besoldung in 
Civilstaatsdienst eintritt. 
8. 1 
Von den Militairbeaniten werden —mnm der Pensionirung der Bataillonsarzt, 
der Auditeur und der Milizprediger den Officieren, die Militairchirurgen aber den Unter- 
Ufficieren gleich behandelt. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstlichen 
Insiegel. % 
So geschehen 
Rudolstadt, den 28. April 1854. 
(L. S.) Friedrich Günther, J. z. S. 
v. Bertrab. v. Ketelhodt. v. Bamberg. 
 
	        
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