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früheren Verordnungen und insbesondere auch nach § 495 des landes-
grundgesetzlichen Erbvergleichs bestehende Verpflichtung der Prediger zur
fleißigen Inspektion der Schulen aufs Neue einzuschärfen.
Dabei habt ihr die Prediger Eurer Diözese darauf hinzuweisen, daß
sie, sofern nicht etwa in den einzelnen Gemeinden die Prediger observanz-
mäßig auch zu der Schul-Inspektion von den Ortschaften angeholt werden
müssen, für ihre Beförderung in die Außendörfer der Parochie zum Zweck
der Schul-Inspektion selbst zu sorgen schuldig ist.
(Vgl. Nr. 54. 55)
51. Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 7. Februar 1855. betr.
Verteilung der Schulstrafgelder.
Die Schulstrafgelder sind nicht zu bestimmten Zwecken gesammelte
Beiträge, sondern eben Strafgelder, und deswegen haben diejenigen, von
welchen dieselben gezahlt worden sind, weder überhaupt einen Rechts-
anspruch an dieselben, noch insbesondere darauf, daß sie gerade zum Besten
der Schule verwandt werden, zu deren Gemeinschaft die Straffälligen ge-
hören. Bei der Verteilung ist also lediglich nach Gründen der Zweck-
mäßigkeit zu verfahren. Es würde aber nicht zweckmäßig sein, das aus
einer Schulgemeinde Aufgekommene ausschließlich für die dazu gehörige
Schule zu verwenden, denn auf diese Weise würden kleine Schulen, in
denen ein guter Schulbesuch stattfindet und gute Lehrmittel am besten
gebraucht werden und nützen können, größtenteils leer ausgehen und aus-
reichender Lehrmittel entbehren müssen, während größere mit schlechterem
Schulbesuche mit Lehrmitteln würden überhäuft werden, von denen doch
kein rechter Gebrauch zu machen wäre. Werden dagegen die in einem
Kirchspiel aufgekommenen Strafgelder auf die einzelnen Schulen derselben
gleichmäßig verteilt, so läßt sich für alle, wenn auch nicht mit einem
Male, so doch allmählig angemessen sorgen. Das Ministerium ist des-
halb damit einverstanden, daß aus den von den dort eingepfarrten Domanial=
dörfern eingegangenen Strafgeldern eine gemeinschaftliche Kasse gebildet
und daraus für die Bedürfnisse der Domanialschulen, ohne Rücksicht auf
den Betrag der von den einzelnen Ortschaften eingegangenen Gelder in
gleicher Weise besorgt wird. (Vgl. rev. Verordnung vom 20. Mai 1911,
betr. Domanialhauptschulkasse Nr. 177.)
52. Verordnung des Großherzoglichen Unterrichts-Ministerium vom 22.
März 1861, betr. Beibringung des Impfscheins.
Nachdem der bisherige Verlauf der Blattern-Epidemie in Malchin
und der dortigen Umgegend ergeben hat, daß sich unter den Erkrankten
eine nicht unerhebliche Zahl von schulpflichtigen Kindern befunden, welchen
die Blattern noch nicht geimpft gewesen, so werden alle Schullehrer des
Landes hierdurch noch einmal daran erinnert, daß, nach der Verordnung
vom 30. Januar 1839 Nr. 4, durchaus kein Kind in die Schule aufge-
nommen werden darf, bevor nicht der gesetzliche Impfschein für dasselbe