Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

1854. 131 
Für solche Fälle bleibt dem Bataillonsarzte überlassen, sich mit dem behandelnden Arzte 
zum Zweck etwa wünschenswerther Auskunftsertheilung in Verbindung zu setzen. 
8. 4. 
Nach erfolgtem Ausspruche des Bataillonsarztes wird in allen denjenigen Fällen, 
in denen es für den Pensionsanspruch von Etheblichkeit ist, ob die Invalidität unmittel- 
bar im Dienste oder in Folge desselben herbeigeführt worden, hierüber eine Erklärung 
von den drei ältesten Officieren des Contingents ausgestellt. 
8. 5. 
Das Pensionsgesuch (S.2), das Invaliditätsattest (§.3) und dieim F. 4 erwähnte 
Erklärung werden hiernächst durch das Fürstl. Militair-Commando dem Fürstl. Mini- 
sterio zur weiteren Veranlassung übereeicht. 
Bei einem auf §. 7 alin. 1 des Gesetzes gegründeten Pensionsgesuche ist nur das 
Taufzeugniß des Antragstellers zu überreichen, bezüglich die zurückgelegte Dienstzeit des 
Antragstellers durch das Militair-Commando zu beglaubigen. 
8. 6. 
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für diejenigen Militairbeamten, welche 
nach §F. 19 des Militairpensionsgesetzes den Officieren gleich behandelt werden. 
Unterosstciere, Spielleute und Gemeine, sowie die in derselben Categorie stehenden 
Militairbeamten, werden bei eintretender Invalidität durch die Compagnieen dem Mili- 
tair-Commando angemeldet. Leßeres verfügt die ärztliche Untersuchung, läßt das 
Attest des Bataillonsarztes mit der im §. 10 des Gesetzes vorgeschriebenen Bescheini- 
gung des Compagnie-Chefs versehen und überreicht dasselbe mit einem Nachweise über 
die Dienstverhältnisse dem Fürstlichen Ministerio zur Feststellung des Pensionsbetrags. 
Die unter das ärztliche Attest zu setzende Bescheinigung des Compagnie-Chefs muß 
dahin gehen, · 
daßJIachgewissenhafterUeberzcuguagchAitsskcllets,dicindemvotstes 
hcndcnAttesteausgcsptochcncJuvaliditätch.·..... unmittelbar durch den 
Dienst herbeigeführt, oder daß dieselbe in Folge des Dienstes entstanden sei 
oder wenigstens, daß der ....... bei den durch das Attest bescheinigten Um. 
ständen zur Fortsetzung des Dienstes nicht für fähig gehalten werden könne.
	        
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