Metadata: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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früheren Verordnungen und insbesondere auch nach § 495 des landes- 
grundgesetzlichen Erbvergleichs bestehende Verpflichtung der Prediger zur 
fleißigen Inspektion der Schulen aufs Neue einzuschärfen. 
Dabei habt ihr die Prediger Eurer Diözese darauf hinzuweisen, daß 
sie, sofern nicht etwa in den einzelnen Gemeinden die Prediger observanz- 
mäßig auch zu der Schul-Inspektion von den Ortschaften angeholt werden 
müssen, für ihre Beförderung in die Außendörfer der Parochie zum Zweck 
der Schul-Inspektion selbst zu sorgen schuldig ist. 
(Vgl. Nr. 54. 55) 
51. Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 7. Februar 1855. betr. 
Verteilung der Schulstrafgelder. 
Die Schulstrafgelder sind nicht zu bestimmten Zwecken gesammelte 
Beiträge, sondern eben Strafgelder, und deswegen haben diejenigen, von 
welchen dieselben gezahlt worden sind, weder überhaupt einen Rechts- 
anspruch an dieselben, noch insbesondere darauf, daß sie gerade zum Besten 
der Schule verwandt werden, zu deren Gemeinschaft die Straffälligen ge- 
hören. Bei der Verteilung ist also lediglich nach Gründen der Zweck- 
mäßigkeit zu verfahren. Es würde aber nicht zweckmäßig sein, das aus 
einer Schulgemeinde Aufgekommene ausschließlich für die dazu gehörige 
Schule zu verwenden, denn auf diese Weise würden kleine Schulen, in 
denen ein guter Schulbesuch stattfindet und gute Lehrmittel am besten 
gebraucht werden und nützen können, größtenteils leer ausgehen und aus- 
reichender Lehrmittel entbehren müssen, während größere mit schlechterem 
Schulbesuche mit Lehrmitteln würden überhäuft werden, von denen doch 
kein rechter Gebrauch zu machen wäre. Werden dagegen die in einem 
Kirchspiel aufgekommenen Strafgelder auf die einzelnen Schulen derselben 
gleichmäßig verteilt, so läßt sich für alle, wenn auch nicht mit einem 
Male, so doch allmählig angemessen sorgen. Das Ministerium ist des- 
halb damit einverstanden, daß aus den von den dort eingepfarrten Domanial= 
dörfern eingegangenen Strafgeldern eine gemeinschaftliche Kasse gebildet 
und daraus für die Bedürfnisse der Domanialschulen, ohne Rücksicht auf 
den Betrag der von den einzelnen Ortschaften eingegangenen Gelder in 
gleicher Weise besorgt wird. (Vgl. rev. Verordnung vom 20. Mai 1911, 
betr. Domanialhauptschulkasse Nr. 177.) 
52. Verordnung des Großherzoglichen Unterrichts-Ministerium vom 22. 
März 1861, betr. Beibringung des Impfscheins. 
Nachdem der bisherige Verlauf der Blattern-Epidemie in Malchin 
und der dortigen Umgegend ergeben hat, daß sich unter den Erkrankten 
eine nicht unerhebliche Zahl von schulpflichtigen Kindern befunden, welchen 
die Blattern noch nicht geimpft gewesen, so werden alle Schullehrer des 
Landes hierdurch noch einmal daran erinnert, daß, nach der Verordnung 
vom 30. Januar 1839 Nr. 4, durchaus kein Kind in die Schule aufge- 
nommen werden darf, bevor nicht der gesetzliche Impfschein für dasselbe
	        
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