Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

138 1854. 
für das Fürstenthum zu erlassen beschlossen haben. Wir verkünden dieselbe hiemit als 
ein ordentliches Landesgesetz und befehlen die sofortige Ausführung in der Weise, daß 
die zur Zeit der Publication dieses Gesetzes bereits verfügten Executions-Maßregeln in 
das neue Verfahren umgeleitet werden. 
Die mit der neuen Executions-Ordnung im Widerspruch stehenden älteren Gesetze 
und Verordnungen, insbesondere die Bestimmungen im Pars. III. Tit. VI. der Prozeß- 
Ordnung und des Publitations-Patents, die Errichtung des OberAppellationsgerichts 
zu Zerbst betr., No. XXIII., werden hiermit aufgehoben. 
W unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürslichen 
Insiege 
geschehen 
Rudolstadt, den 10. Juni 1854. 
(L. S.) Friedrich Günther, F. z. S. 
v. Bertrab. Scheidt. v. Ketelhodt., v. Bamberg. 
Executions-Ordnung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudol stadt. 
Einleitung. 
8. 1. 
Die executive Gewalt steht nicht nur den richterlichen Behõrden, sondern auch nach 
näherer Bestimmung der §§. 77—93 den dort bezeichneten Verwaltungsstellen zu. 
I. Abschnitt. 
Das Hülfsverfahren bei den richterllchen Behörden. 
I. Abtheilung. 
Allgemeine Bestimmungen. 
1) Bedingungen der „bulsevellstretun. 
Eine Hülfsvollstreckung (Execution) . vorbehältlich der in den S§. 6, 23, 74 
und 76 vorgesehenen Fälle, nur wegen solcher Forderungen stattfinden, die entweder 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.