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für das Fürstenthum zu erlassen beschlossen haben. Wir verkünden dieselbe hiemit als
ein ordentliches Landesgesetz und befehlen die sofortige Ausführung in der Weise, daß
die zur Zeit der Publication dieses Gesetzes bereits verfügten Executions-Maßregeln in
das neue Verfahren umgeleitet werden.
Die mit der neuen Executions-Ordnung im Widerspruch stehenden älteren Gesetze
und Verordnungen, insbesondere die Bestimmungen im Pars. III. Tit. VI. der Prozeß-
Ordnung und des Publitations-Patents, die Errichtung des OberAppellationsgerichts
zu Zerbst betr., No. XXIII., werden hiermit aufgehoben.
W unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürslichen
Insiege
geschehen
Rudolstadt, den 10. Juni 1854.
(L. S.) Friedrich Günther, F. z. S.
v. Bertrab. Scheidt. v. Ketelhodt., v. Bamberg.
Executions-Ordnung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudol stadt.
Einleitung.
8. 1.
Die executive Gewalt steht nicht nur den richterlichen Behõrden, sondern auch nach
näherer Bestimmung der §§. 77—93 den dort bezeichneten Verwaltungsstellen zu.
I. Abschnitt.
Das Hülfsverfahren bei den richterllchen Behörden.
I. Abtheilung.
Allgemeine Bestimmungen.
1) Bedingungen der „bulsevellstretun.
Eine Hülfsvollstreckung (Execution) . vorbehältlich der in den S§. 6, 23, 74
und 76 vorgesehenen Fälle, nur wegen solcher Forderungen stattfinden, die entweder