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hobenen Einreden ungeachtet so lange fortgeseht, bis das Proceßgericht die Einstellung
des weiteren Hülfsverfahrens angeordnet hat.
Nur in dem Falle, wenn die erhobenen Einreden sich sofort als klar und zulässig
erweisen (z. B. die Einrede der Zahlung durch Production einer Quittung), hat das
ersuchte oder beauftragte Gericht einstweilen mit der weitern Hülfsvollstreckung Anstand
zu nehmen und hiervon das Proceßgericht sofort zubenachrichtigen, damit dieses über die
Einreden und deren Einfluß auf das Hülfsverfahren ohne Aufenthalt entscheiden könne
K. 11). "
§.10.
AuchdievonansländifchcnGerichtengeziemendnachgesachteExccntionhabendie
inländiscbanetichke,sobald-dieVomussepungendes§.2vokhandcnsindundunter
Berücksichtigung der desfalls etwa abgeschlossenen Conventionen, nach Maßgabe der ge-
genwärtigen Executions-Ordnung zu versügen, es sei denn, daß gegen den auswärtigen
Staat Retorsion zu üben wäre, oder daß rücksichtlich der Competenz des requirirenden
Gerichts oder sonst bei der Sache wesentliche Bedenken herortreten. In solchen Fällen
hat das reauirirte Einzelgericht an das Kreisgericht, das requirirte Kreisgericht aber an
das Appellationsgericht zu berichten und dessen Anweisungen Folge zu leisten.
6) Einwendungen des Schuldners gegen die Vollstreckung.
S. 11.
Glaubt der Schuldner die ihm angedrohte Hülfsvollstreckung ganz oder zum Theil
abwenden zu können, so hat er seine Einwendungen innerhalb der in der Befolgungsauf-
lage (I. 7) festgesetzten Frist dem Gerichte mündlich oder schriftlich anzuzeigen und die-
selben, soweit sie sich nicht aus den Acten ergeben, durch öffentliche oder Privaturkunden
sofort zu belegen.
8. 12.
Durch solche Einwendungen kann jedoch die Hülfs-Vollstreckung nur dann abge-
wendet werden, wenn der Verpflichtete darzuthun vermag, entweder:
1) daß er den obsiegenden Theil in Gemäßbeit des Erkenntnisses u. s. w. (§.2)
befriedigt habe, oder
2) daß der Anspruch durch einen nach Bekanntmachung des Urtheils u. s. w. (§.2)
Geschlossenen Vergleich, oder
3) durch einen nach dieser Zeit bewilligten Erlaß erledigt sei, oder endlich
4) daß ihm ein erst nach dem angegebenen Zeitpunkte entstandener, oder ein bereits