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det erklärt, so wird der ferneren Executionsvollstreckung Anstand gegeben oder dieselbe
modificirt; im entgegengesetzten Falle wird die Hülfsvollstreckung ohne weiteren Anstand
vollzogen.
" Wird eine der §. 12 aufgeführten Einreden vorgeschützt, aber nicht sofort auf die
rforderliche Weise (S. 11) bescheinigt, so wird dieselbe zu besonderer Ausführung ver-
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wiesen. 7) Einwendungen Dritter.
16.
Wemn ein Dritter das Eigenthum an einer als Hülfsgegenstand erwählten Sache
in Anspruch nimmt, so muß er seine Ansprüche bei derjenigen Behörde aumelden, von
welcher die Hülfsvollstreckung angeordnet worden ist, und diese hat darauf dem angeb-
lichen Eigenthümer eine 14 tägige Frist zu setzen, binnen welcher er seine behaupteten
Rechte bei der zuständigen Behörde gehörig geltend zu machen hat. Inzwischen ist aber
das bereits begonnene Hülfsverfahren bis zur Versteigerung der in Beschlag genomme-
nen Sache fortzusetzen, mit der Versteigerung selbst jedoch bis zum Austrag des Ineident-
streites Anstand zu nehmen. Wird das behauptete Recht innerhalb der gesetzten Frist
nicht verfolgt, bezüglich nicht der Nachweis geliefert, daß von dem angeblichen Eigenthü-
Mer förmliche Klage beim zuständigen Gerichte eingereicht worden ist, so muß mit dem
Verkaufe der Hülfsgegenstände vorgeschritten werden.
8) Weitere Hinderungs= und Aufhebungsgründe der Hülfsvollstreckung.
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Das Hülfsverfahren wird ferner zeitweilig oder für immer abgewendet:
I) durch die vom Gläubiger gegebene Stundung,
2) durch ein vom Landesherrn verwilligtes Moratorium,
3) durch Eröffnung des Concurses,
4) durch Tilgung der Schuld.
0) Rechtsmittel.
Gegen die im Hülfsverfahren vorkommenden richterlichen Entscheidungen, mit Aus-
nahme der nur procehleitenden Versügungen, finden die gewöhnlichen Rechtemittel statt.
Die Ausführung muß indeß jedesmal sofort mit der Einwendung verbunden und eine
eiwaige Gegenschrift binnen einer für den Nichter unerstreckbaren Frist von 8 Tagen zu
den Acten gebracht werden. Durch das eingewendete Rechtsmittel wird das Hülfsver-