185 4.
II. Abtheilung.
Besondere Bestimmungen.
A. Hülfsverfahren wegen einer vorzunchmenden Handlung.
1) Im Allgemeinen.
8. 20.
Soll von dem Verurtheilten eine Handlung geleistet werden, so wird demselben in
der richterlichen Auflage (. 7) anbefohlen, binnen einer nicht unter drei und nicht über
dreißig Tage hinaus zu bestimmenden Frist die Handlung vorzunehmen, unter der An-
drohung, daß im Fall der Nichtbefolgung, je nach dem Antrage des Berechtigten, der
Verurtheilte entweder durch Gefängnißzwang zur Vornahme der Handlung angehalten
oder die Handlung auf seine Kosten durch einen Dritten geleistet oder dem Berechtigten.
die Liquidirung seines Interesses verstattet werden würde.
2) Wenn der Verpflichtete selbst die Handlung leisten soll.
S. 21.
Wenn nach fruchtlosem Ablauf der Frist der Berechtigte auf Vornahme der Hand-
lung durch den Verpflichteten besteht (was indeß nur alödann zulässig ist, wenn die Hand-
lung nach dem Ermessen des Richters lediglich vom Willen des Verpflichteten abhängt),
so ist Letzterer durch Personalarrest, der indeß in der Regel 4 Wochen nicht übersteigen
darf. zur Leistung der Handlung anzuhalten. Liegt klar am Tage, daß der Verurtheilte
blos aus hartnäckiger Widerseglichkeit den richterlichen Befehlen nicht nachkommt, so ist
der Richter befugt, den Personalarrest auf 3 Monate auszudehnen.
Bleibt diese Maregel erfolglos, so stehen noch die beiden anderen Wege dem Be-
rechtigten offen. Aber auch umgekehrt kann zu dem Gefängnißzwange in dem Falle ge-
schritten werden, wenn der Verpflichtete die vom Berechtigten vorher gewählte Entschädi-
gung nicht zu leisten vermag.
3) Wenn die Leistung der Handlung durch einen Dritten erfolgen soll.
8. 22
Wöhlt der Berechtigte die Vornahme der Handlung durch einen Dritten, so hat
der Richter den Betrag der dazu erforderlichen Kosten vorläufig zu bestimmen und vom
Verpflichteten einzuziehen.