1854. 40
Die Vollstreckung der Auflage geschieht bei Grundstücken, welche nicht mit Ge-
bäuden versehen sind, dadurch, daß das Gericht unter der Erklärung, es werde der
bisherige Besitzer des Besitzes entsetzt, den Ansucher in das Grundstück an Ort und
Stelle einweist. .
BeiWohnhäuscknodet«andctnGebäudcnistdcrznkRäumungVerpflichtctcmit
seinen Effecten, für deren anderweite Unterbringung er selbst sorgen muß, nöthigenfalls
unter Anwendung von Gewalt, herauszuschaffen und der Ansuchende in den auf solche
Weise geräumten Besitz einzuweisen.
Bei jeder Besitzentsetzung ist der Executirte zu bedeuten, daß er sich jeder Wieder-
ergreifung des Besittzes, sowie jeder anderen Störung desselben bei namhaster Strafe
zu enthalten habe. Geldstrafe wird bis zu 87 Fl. 30 Kr. = 50 Thlr., Gefängnißhaft
bis zu 6 Wochen angedroht.
Durch die Abwesenheit des sachfälligen Theiles wird die Heraussetzung seiner
Sachen und die Einweisung des Gegners nicht gehindert. Es ist aber, wenn weder
der Herausgewiesene selbst, noch ein Stellvertreter desselben für die Verwahrung der
herausgeschafften Sachen sorgt, der Polizeibehörde hiewon unverzügliche Anzeige zu
machen.
Befindet sich das Grundstück im Besitze eines Dritten, so treten auch hier die kes-
treffenden Vorschriften des S. 20 ein.
2) Zwangsweise Räumung eines Grundsiücks.
Voorstehende Bestimmungen sind auch dann anzuwenden, wenn Jemand nicht zur
Abtretung, sondern nur zur Räumung eines Grundstücks oder eines Theils desselben
verpflichtet ist, mit der Modifcation jedoch, daß in solchem Falle nur die Heraussetzung
des Inhabers, nicht auch die Einweisung des Gegners anzudrohen und zu vollziehen ist.
E. Hülfeverfabren wegen Zahlung einer Geldschuld.
I. Bahlungsauflage.
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Wenn ein Executionsantrag auf Befriedigung wegen einer Geldschuld gerichtet und
als rechtsbegründet ersfunden worden ist, so wird dem Schuldner aufgegeben, binnen
einer, nach den Umständen auf 8 Tage bis 6 Wochen vom Richter zu bestimmenden,
Frist die schuldige Zahlung zu leisten. Diesem Befehle ist die Androhung beizufügen,
daß, wenn demselben innerhalb der bestimmten Frist nicht Folge geleistet werden sollte,