1854. 153
zweiten Gerichtsdiener zuzuziehen. Dasselbe hat zu geschehen, wenn bei der Hülssvoll-
streckung Widerstand entgegen tritt oder zu befürchten steht.
4) Sicherung der abgepsändeten Sachen.
Die abgepfändeten Sachen sind genau zu verzeichnen und entweder sofort an das
Gericht abzuliefern oder sonst in sichern Gewahrsam zu bringen. Werden dieselben aus-
nahmsweise dem Schuldner selbst bis zur Versteigerung gelassen, so sind sie, insoweit dies
nach den Umständen geschehen kann, durch Verschliehung und Versiegelung gegen fernere
Benuhung des Schuldners sicher zu stellen, oder wenigstens, soweit dies thunlich, durch
Anlegung eines Siegels als Executionsobject zu bezeichnen.
Verletzung oder Vernichtung der angelegten amtlichen Verschlußmittel oder Siegel
wird in Gemäßheit des Art. 102 des Strafgesezbuches bestraft.
Schafft der Schuldner selbst oder durch andere die ihm abgepfändeten Gegenstände
auf irgend eine Art bei Seite, so ist dies nach Art. 196 des Strafgesetzbuches zu bestra-
sen, insofern nicht Art. 244 zur Anwendung geeignet ist.
5) Bericht über die geschehene Auspfändung.
8. 38.
Das im vorhergehenden §. gedachte Verzeichniß ist von dem Diener und von den
bei der Hülfsvollstreckung etwa zugezogenen Personen (.360) zu unterschreiben und dem
Gerichte zu übergeben. Der Bericht des Dieners über die Executionsvollstreckung hat
bis zum Beweise des Gegentheilo vollen Glauben.
6) Würderung der abgepfändeten Sachen.
7 39.
Gold- und Silbersachen, sowie überhaupt Gegenstände von besonderem Werthe
sind von Sachverständigen abzuschätzen, auch nach Befinden vor der Auction zur Ansicht
auszustellen. Sachen, welche nach Maaß und Gewicht verkauft werden, sind zu messen
und zu wiegen.
7) Oeffentliche Bekanntmachung der Auction.
O.
8. 40.
Vor dem Verkaufe der abgepfändeten Gegenstände ist der Versteigerungstermin mit
mindestens achttägiger Frist öffentlich bekannt zu machen, und gleichzeitig der Ort, wo“
die Versteigerung vorgenommen werden soll, zu bestimmen. 230