Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

10 1854. 
Art. 7. 
Um die Ausführung dieses Vertrags zu erleichtern, werden die beiden Hohen 
vertragenden Theile sich gegenseitig die Gesetze und Verordnungen mittheilen, welche 
jeder von beiden zum Schutze des gesetzmäßigen Verkehrs gegen Nachdruck und Nach- 
bildungen etwa schon erlassen hat, oder künftig noch erlassen sollte. 
Art. 8 
Die Bestimmungen dieses Vertrages vermögen nicht dem Rechte Eintrag zu 
thun, welches den beiden Hohen vertragenden Theilen in Bezug auf Ueberwachung, 
freie Zulassung oder Untersagung des Handels, der Darstellung, Feilhaltung oder 
des Verkaufe schriftstellerischer Erzeugnisse im Gesetzgebungs-oder Administrativ= 
wege zusteht. 
Ebenso kann keine Bestimmung des gegenwärtigen Vertrags so gedeutet wer- 
den, als beschränke sie das Rechtk der Hohen verkragenden Theile, den Eingang (das 
Einbringen) solcher Bücher in ihrem Staatsgebiete zu verbieten, welche nach Maß- 
gabe ihrer Landesgesetzgebung oder der von ihnen mit anderen Staaten geschlossenen 
Verträge in die Kategorie der unerlaubten Nachbildungen gehören. 
Art. 9. 
Die gegenwärtige Uebereinkunft hat zehn Jahre lang verbindende Kraft, von 
dem Tage ihrer Ratification an gerechnet, und in dem Falle, daß keiner von beiden. 
Theilen zwölf Monate vor Ablauf dieses zehnjährigen Zeitraums seine Absicht, die 
Wirkungen derselben aufhören zu lassen, zu erkennen gegeben haben sollte, bleibt 
diese Uebereinkunft noch ein Jahr in Kraft, und so fort von Jahr zu Jahr, bis 
von dem Tage an, wo einer der beiden Theile gekündigt hat, ein Jahr verflossen 
sein wird. 
Art. 10. 
Die gegenwärtige Uebereinkunft wird ratificirt werden und der Austausch der 
Ratifications-Urkunden findet in Frankfurt a. M. innerhalb zweier Monate spa- 
testens Statt. 
Nach Auswechselung der Ratifications-Urkunden wird der gegenwärtige Ver- 
trag von beiden Hohen Contrahenten sobald als moglich veröffentlicht — und 
nachdem dieses von beiden Seiten geschehen — in Vollzug gesetzt werden. 
Geschehen zu Frankfurt a. M., den 16. December 1853. 
(L. S.) W. von Eisendecher. (I.S.) Tallenay. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.