1854. 159
51.
Beruht die als Executionsobject gewählte Forderung auf einem Wechsel, so bedarf
es der in §. 50 enwähnten Inhibitorien und der Ansetzung eines Verhörstermines nicht.
Der Wechsel wird. vielmehr, wenn der Gläubiger denselben zum Belauf der darin
verschriebenen Summe nach Abzug des Interusurinms anzunehmen und den etwaigen
Ueberschuß sofort baar auszuzahlen bereit ist, dem Exeguendus nöthigenfalls unter An-
wendung der gesetzlichen Zwangsmittel abgenommen, auf dem Rücken mit der Bescheini-
gung versehen: daß derselbe im Wege der Execution dem Gläubiger überwiesen sei, und
so dem Gläubiger übergeben. Lehterer tritt hierdurch in alle Rechte und Pflichten eines
Indossatars ein.
Unkündbare auf den Inhaber lautende Staatspapiere und andere Schuldscheine
dieser Art werden dem Ansuchenden nach dem Cours an Zahlungsssatt überlassen oder,
wenn derselbe sie so anzunehmen verweigert, bestmöglichst verkauft, dafern sie der hievon
zu benachrichtigende Schuldner nicht binnen 14 Tagen einlost.
. 52.
Sollen die in §. 31 aufgeführten Bezüge zur Befriedigung von Gläubigem in Be-
schlag genommen werden, so ist, insoweit deren Beschlagnahme nach dem angezogenen S.
überhaupt zulässig erscheint, der betreffenden Cassenvenwaltung bei Vermeidung noch-
maliger Zahlung aufzugeben, die fraglichen Gelder entweder unmittelbar an den Gläu-
biger oder an das Gericht zu zahlen.
VIII. Hülfev. Ustrechung in die unbeweglichen Güler des Schuldners.
a) Im r—Nn-
S. 5
Die Executioni in die Immobilien des -. kann
1) in die Substanz
2) in die Früchte und Einkünfte der Gunndstücke und im letzteren Faller
a) durch einfache Beschlagnahme der Einkünfte;
b) durch Einleitung einer gerichtlichen Verwaltung (Seauestration)
vollstreckt werden.
S. 54.
Der Gläubiger hat die Wahl, ob er die Ercautin! in die Substanz oder in die Ein
künfte der Grundstücke des Schuldners beantragen w "„
Wem jedoch der Schuldner innerhalb der im Fiiiungtteßhe besimten Fist
Fürstl. Schw. Rudolsl. Geseösamml. XV.