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veraulassen. Hat der Ausfall dieser Untersuchung eine Abänderung der Taxe zur Folge,
so ist dieses den im Termine erscheinenden Licitanten vor Abgebung des Gebots bekanm
zu machen.
3) Reguli der Verkaufsbedingungen
8. 65.
Erscheint die Aufstellung besonderer Verkaufsbedingungen angemessen oder noth-
wendig, so haben die Interessenten dies dem Gerichte anzuzeigen und erforderlichen
Falles einen Entwurf dieser Bedingungen einzureichen.
4) Anberaumung des Bietungst
8. 66.
Nach erfolgter Abschätzung wird ein peremtorischer Termin zur Subhastation anbe-
raumt und öfsentlich bekannt gemacht. und war dergestalt. daß zischen dem Tage der
ersten Bekanntmachung
deren Schätzungswerth 1750 Fl. = 1000 Thlr. oder ehr beträgt, eine Frist von drei
Monaten frei bleibt.
Die Bekanntmachung geschieht mittelst Anschlagpatentes an Gerichtsstelle und
außerdem durch Anschlag in dem Orte, in dessen Flur sich die zu subhastirenden Grund-
stücke befinden, zugleich aber auch durch mehr- und höchstens viermaliges Einrücken des
Patentes in das Amtsblatt des betreffenden Landestheiles dergestalt, daß zwischen der
letzten Bekanntmachung und dem Subhastationstermin ein Zwischenraum von höchstens
14 Tagen liegt. Dem Nichter bleibt überlassen, mit diesen Arten der öffentlichen Be-
kanntmachung zugleich eine Anzeige in auswärtigen öffentlichen Blättern und, wo dies
üblich ist, einen öffentlichen Aufruf zu verbinden.
5) Subbastationspatent.
. 67.
Das Subhastationspatent muß enthalten:
1) Die Bezeichnung des zur Subhastation gestellten Grundstücks nach Lage, unge-
fährem Flächengehalt und sonstiger Beschaffenheit,
2) die Angabe des Tapverthes und der Verkaufsbedingungen wenigstens im Allge-
meinen, mit dem Bemerken, wo die Taxe und die Bedingungen eingesehen wer-
den können.
3) die Angabe des Tags, der Sumde und des Ortes der Licitation,