Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

1854. 
7) Birkungen des Meistgebots. 
Der Meistbietende hat das Licitationsprotocoll mit zu unterschreiben und kann, vor- 
ausgesetzt, daß er 
1) zum Besitz des erstandenen Gutes fähig ist und insbesondere da, wo die landes- 
herrliche Einwilligung erforderlich ist, dieselbe ausgewirkt hat, 
2) zur gehörigen Zeit Zählung zu leisten vermag, 
3) sein Gebot drei Viertheilc der Tare erreicht oder bei einem niedrigern Gebote die 
Interessenten nicht sofort auf anderweite Subhastation antragen, 
4) das Subhastationsrerfahren nicht an wesentlichen, entweder schon vor oder späte- 
stens im Bietungstermine und zwar vor Ertheilung des Zuschlages gerügten 
Mängeln leidet, 
die Adjudication der Grundstücke verlangen. 
Wesentliche Mängel des Subhastationsverfahrens sind nur folgende: 
4) wenn die Subhastation ohne vorherige Taxe verfügt worden ist, 
2) wenn eine der vorgeschriebenen Arten der Bekanntmachung unterblieben, 
3) wenn der Bietungstemmin kürzer anberaumt wordenist, als nach Vorschrift dieses 
Gesetzes hätte geschehen sollen, 
4) wenn ohne „ Einwilligung sämmtlicher Interessenten vor Ablauf der Termingzeit 
oder ohn abgeschlossenist. 
Ueber die zuge, ob ein wesentlicher Mangel vorliegt, hat der Subhastationsrich- 
ter die erste Entscheidung. 4 
Der Meistbietende ist an sein Gebot selbst dann gebunden, wenn er über die Hälfte 
verletzt sein sollte. 
8) Adjudication und Uebergobe. 
70 
8. 70. 
Sind die Voraussetzungen vorhanden, unter welchen die Adjudication erfolgen muß. 
so wird sofort ein Termin dazu und zwar, wenn die sämmtlichen Interessenten mit Ein- 
schluh des Käufers solchen nicht weiter hinausgesetzt zu sehen wünschen, innerhalb der 
nächsten dreißig Tage, jedenfalls aber, es müßten denn die sämmtlichen Interessentensich 
wegen Gestattung einer weitern Frist einigen, nicht über 8 Wochen hinaus anberaumt. 
In diesem Temine, zu welchem der Meistbietende und die übrigen Interessenten zuladen 
sind, wird das subhastirte Grundstück dem Ersteren gegen Leistung der schuldigen Zah- 
lung in einem nach der für Erkenntnisse üblichen Form abzufassenden Adjuricationsde- 
rete übereignet. 
 
	        
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