166 1854.
Die Kosten des Termins, der Ladungen zu demselben und des Adjudicationsdecretes
hat der Ersteher zu tragen.
Spätestens an dem Tage vor der Adjudication ist der bisherige Besitzer des subha-
stirten Grundstücks aus dem Besitze desselben zu setzen, wobei nach Maßgabe des §. 27
zu verfahren ist. Es kann diese Emsetzung aber auch früher erfolgen, wenn der Besitzer
für das Grundstück nachtheilig ist oder zu werden droht.
S. 71.
Erklärt der Ersteher, daß er für einen Dritten geboten habe, und bringt sofort ge-
richtlich beglaubigte Vollmacht oder Genehmigung bei, so kann die Uebereignung un-
mittelbar auf letzteren erfolgen.
9) Wenn das Meistgebot nicht drei Viertbeile der Taxe erreicht.
6 S. 72.
Erreicht das Meistgebot nicht drei Viertheile der Taxe, so steht es den Interessen-
ten und zwar jedem unter ihnen frei, sofort im Subhastationstermine und vor Abschluß
des Likitationsprotocolles darauf anzutragen, daß ein zweiter Subhastationstermin ange-
setzt werde, durch welchen Antrag jedoch derjenige, welcher das Meistgebot abgegeben
hat, sofort von der Verbindlichkeit, sein Gebot zu halten, gänzlich befreit wird.
Bei dieser zweiten Subhastation ist alles dasjenige, was in §§. 66—71 über das
Subhastationsverfahren verordnet ist, zu beobachten, jedoch mit der Modification, daß:
1) nur eine 30 tägige Frist zwischen dem Subhastationstermine und dem Tage der
Bekanntmachung desselben zu liegen braucht, und
2) der Antrag auf Anberaumung eines andenweiten Subhastationstermins, weildas
Meistgebot mehr oder weniger unter der Taxe geblieben, unzulässig ist.
10) Wenn der Meistbietende zum Dei des Gutes nicht fähig ist oder
Nichtigkeiten vorgekommen sind.
8. 73.
Kann die Adjudication aus dem Grunde nicht erfolgen, weil der Meistbietende zum
Besitze des erstandenen Gutes nicht qualifieirt ist, oder die etwa erforderliche landesherr
liche Genehmigung verweigert wird, vder aber das Verfahren an den in K. 69 erwähn-
ten Mängeln leidet, so wird das Subhastationsverfahren wiederholt, und es kommen da-
bei die Vorschriften der F. 66 —71 zur Anwendung.