1854.
41) Wenn der Meistbiekende nicht zur rechten Zeit gohlt.
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Leistet. der Meistbietende zur gesetzlich angeordncten oder von den Interessenten bei
den Verkaufsbedingungen bestimmten oder zwischen denselben und dem Ersteren verab-
redeten Zeit die schuldige Zahlung nicht, so steht es den Interessenten frei, darauf anzu-
tragen, daß das Gut sofort auf Gefahr und Kosten des Meistbietenden nochmals subha-
stirt werde. In diesem Falle wird ganz so, wie in 5§. 66—71 angeordnet worden, ver-
fahren. Die Interessenten können sich aber auch die schuldigen Kausgelder zur eignen
Einziehung im Wege der Execution überweisen lassen.
. Wird bei der zweiten Subhastation nur ein geringeres Gebot erzielt, als bei dem
ersten Verfahren, so ist der erste Ersteher verpflichtet, das zweite Gebot aus eigenen Mit-
teln zu ergängen, wozu er im Wege der Execution angehalten werden kann. Auf einen
etwanigen höheren Erlös hat dagegen der erste Ersteher keinen Anspruch.
12) Wenn kein Gekot oder keine gehörige Licitation erfolg!.
75.
Wenn gar kein Gebot im Termine afolgt ist, oder wenn wegen Mangels der nach
§. 68 erforderlichen Anzahl von Licitanten keine gehörige Licitation stattgesunden hat,
so steht es dem Gläubiger, oder wenn deren mehrere sind, jedem unter ihnen frei, sich
sofort zu erbieten, das ausgebotene Grundstück für drei Viertheile der Taxe anzunehmen
oder darauf anzutragen, daß das Subhastationsverfahren so oft wiederholt wird, biseine.
gehörige Licitation erfolgt.
Ml. Abtbeilung. »
AbgcfütztesHülfsvcrsahrm
8. 76.
Außer den Fällen des S. 8 findet bei ordnungsmäßig ausgeschriebenen Umlagen
für Kirchen-, Schul, und Gemeindezwecke, sowie bei sonstigen im Allgemeinen feststehen
den laufenden Abgaben und anderen derartigen Leistungen an Kirchen, Schulen und
Gemeinden, milde Stiftungen, Geistliche und Schuldiener, sowie in allen bis zur Exeen-
tionsinstanz gediehenen geringfügigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ein abgekürztes
Hülfsverfahren in der Weise statt, daß
1) bei Einziebung der gedachten Abgaben und Leistungen anstatt eines förmlichen
Exccutionsantrages ein Verzeichniß genügt, welches den Namen nd Wohnort
Bũrsil. Schw. Nurolsl. Gesehsamml. XV.