Vorsatz —
§ durch den Beschenkten s. Schenkung
— Schenkung.
Schuldverhältnis.
393
1674
1680
1848
1849
Art.
146
152
Gegen eine Forderung aus einer vor-
sätzlich begangenen unerlaubten Hand-
lung ist die Aufrechnung nicht zulässig.
Verwandtschaft.
Verletzt der Vormundschaftsrichter vor-
sätzlich oder fahrlässig die ihm ob-
liegenden Pflichten, so ist er dem
Kinde nach § 839 Absf. 1, 3 ver-
antwortlich.
Verurteilung des Vaters zu Zuchthaus-
oder Gefängnisstrafe wegen eines an
dem Kinde vorsätzlich verübten Ver-
gehens s. Kind — Verwandtschaft.
Vormundschaft.
Verletzt der Vormundschaftsrichter vor-
sätzlich oder fahrlässig die ihm ob-
liegenden Pflichten, so ist er dem
Mündel nach § 839 Abs. 1, 3 ver-
antwortlich.
Vorschlagung.
Vormundschaft.
Der Gemeindewaisenrat hat dem Vor-
mundschaftsgericht die Personen vor-
zuschlagen, die sich im einzelnen Falle
zum Vormunde, Gegenvormund oder
Mitglied eines Familienrats eignen.
Vorschrift.
Einführungsgesetz.
Landesgesetzliche Vorschriften s. u.
Landesgesetze.
s. E. G. –— E.G.
Vertrag s. Willenserklärung —
Willenserklärung 128.
Willenserklärung.
125— 127 G. vorgeschriebene Form:
126
1. eines Rechtsgeschäfts,
2. eines Vertrags
s. Willenserklärung — Willens-
erklärung.
466
8
128
129
669
Art.
777
8
718
811
798,
799
27
196
Vorschuß
G. vorgeschriebene Beurkundung eines
Vertrags s. Willenserklirung —
Willenserklärung.
G. vorgeschriebene Beglaubigung einer
Willenserklärung s. Willenserklär--
ung — Willenserklärung.
Vorschuss.
Auftrag.
Für die zur Ausführung des Auf-
trags erforderlichen Aufwendungen
hat der Auftraggeber dem Beauftragten
auf Verlangen V. zu leisten. 675.
Einführungsgesetz s. Schuldver-
schreibung — Schuldverschreibung
8§ 798—800.
Gesellschaft s. Auftrag 669.
Sachen.
V. für die durch die Vorlegung
fremder Sachen entstehenden Kosten
s. Vorlegung — Sachen.
Schuldverschreibung.
800 V. zur Erteilung einer neuen
Schuldverschreibung auf den Inhaber
s. Schuldverschreibung — Schuld-
verschreibung.
V. für die Ausstellung der zur Kraft-
loserklärung einer Schuldverschreibung
erforderlichen Zeugnisse s. Schuldver-
schreibung — Schuldverschreibung.
Verein s. Auftrag 669.
Verjährung.
In zwei Jahren verjähren die An-
sprüche:
L. derjenigen, welche im Privatdienste
stehen, wegen des Gehalts, Lohnes
oder anderer Dienstbezüge, mit
Einschluß der Auslagen, sowie
der Dienstberechtigten wegen der
auf solche Ansprüche gewährten V.;
9. der gewerblichen Arbeiter — Ge-
sellen, Gehilfen, Lehrlinge, Fabrik-
arbeiter —, der Tagelöhner und