fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

Vorsatz — 
§ durch den Beschenkten s. Schenkung 
— Schenkung. 
Schuldverhältnis. 
393 
1674 
1680 
1848 
1849 
Art. 
146 
152 
Gegen eine Forderung aus einer vor- 
sätzlich begangenen unerlaubten Hand- 
lung ist die Aufrechnung nicht zulässig. 
Verwandtschaft. 
Verletzt der Vormundschaftsrichter vor- 
sätzlich oder fahrlässig die ihm ob- 
liegenden Pflichten, so ist er dem 
Kinde nach § 839 Absf. 1, 3 ver- 
antwortlich. 
Verurteilung des Vaters zu Zuchthaus- 
oder Gefängnisstrafe wegen eines an 
dem Kinde vorsätzlich verübten Ver- 
gehens s. Kind — Verwandtschaft. 
Vormundschaft. 
Verletzt der Vormundschaftsrichter vor- 
sätzlich oder fahrlässig die ihm ob- 
liegenden Pflichten, so ist er dem 
Mündel nach § 839 Abs. 1, 3 ver- 
antwortlich. 
Vorschlagung. 
Vormundschaft. 
Der Gemeindewaisenrat hat dem Vor- 
mundschaftsgericht die Personen vor- 
zuschlagen, die sich im einzelnen Falle 
zum Vormunde, Gegenvormund oder 
Mitglied eines Familienrats eignen. 
Vorschrift. 
Einführungsgesetz. 
Landesgesetzliche Vorschriften s. u. 
Landesgesetze. 
s. E. G. –— E.G. 
Vertrag s. Willenserklärung — 
Willenserklärung 128. 
Willenserklärung. 
125— 127 G. vorgeschriebene Form: 
126 
1. eines Rechtsgeschäfts, 
2. eines Vertrags 
s. Willenserklärung — Willens- 
erklärung. 
466 
  
8 
128 
129 
669 
Art. 
777 
8 
718 
811 
798, 
799 
27 
196 
Vorschuß 
G. vorgeschriebene Beurkundung eines 
Vertrags s. Willenserklirung — 
Willenserklärung. 
G. vorgeschriebene Beglaubigung einer 
Willenserklärung s. Willenserklär-- 
ung — Willenserklärung. 
Vorschuss. 
Auftrag. 
Für die zur Ausführung des Auf- 
trags erforderlichen Aufwendungen 
hat der Auftraggeber dem Beauftragten 
auf Verlangen V. zu leisten. 675. 
Einführungsgesetz s. Schuldver- 
schreibung — Schuldverschreibung 
8§ 798—800. 
Gesellschaft s. Auftrag 669. 
Sachen. 
V. für die durch die Vorlegung 
fremder Sachen entstehenden Kosten 
s. Vorlegung — Sachen. 
Schuldverschreibung. 
800 V. zur Erteilung einer neuen 
Schuldverschreibung auf den Inhaber 
s. Schuldverschreibung — Schuld- 
verschreibung. 
V. für die Ausstellung der zur Kraft- 
loserklärung einer Schuldverschreibung 
erforderlichen Zeugnisse s. Schuldver- 
schreibung — Schuldverschreibung. 
Verein s. Auftrag 669. 
Verjährung. 
In zwei Jahren verjähren die An- 
sprüche: 
L. derjenigen, welche im Privatdienste 
stehen, wegen des Gehalts, Lohnes 
oder anderer Dienstbezüge, mit 
Einschluß der Auslagen, sowie 
der Dienstberechtigten wegen der 
auf solche Ansprüche gewährten V.; 
9. der gewerblichen Arbeiter — Ge- 
sellen, Gehilfen, Lehrlinge, Fabrik- 
arbeiter —, der Tagelöhner und
	        
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