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der Restanten, den Betrag und die Eigenschaft der Schuld, die Verfallzeit und
die etwa erfolgten Abschlagszahlungen enthalten muß,
2) daß in der darauf zu erlassenden Hülfsauflage die Zahlungsfrist regelmäßig nicht
14 Tage übersteigen darf,
3) daß, wenn in dieser Frist die Zahlung nicht nachgewiesen wird, sofort vom Ge-
richte, ohneweitere Anträge der Berechtigten abzuwarten, zur Hülfsvollstreckung
und zwar zunächst in das bewegliche Vermögen des Schuldners und erst dann,
wenn dieses zur Deckung der Forderung nicht ausreicht, in die Immobilien,
wenn solche von dem Berechtigten genau bezeichnet sind, zu schreiten ist.
I. Abschnitt.
Das Hälfsverfahren bei den Verwaltungsbehörden.
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Nachstehenden Verwaltungsbehörden:
1) dem Fürstl. Ministerium,
2) den Fürstl. Landrathsämtemn, Ablösungs-Commissionen und Kirchen, und Schul-
Inspectionen,
3) den Fürstl. Rent= und Steuerämtern,
4) dem Fürstl. Bergamte
steht die Befugniß zu, folgende Abgaben und Gefälle:
a) directe und indirecte Steuern,
5) Waisenhausgelder, Sporteln und andere Taxgebühren, mit Einschluß der Dis-
pensations= und Bezeigungs= oder Allodifitationsgelder,
) Concessionszinsen, Privilegiengelder, Hausirgelder, Abgaben für gelöste Ge-
werbescheine, Handwerksgefälle, Schankgelder, Berggefälle und andere im All-
gemeinen feststehende laufende Abgaben und Gefälle, welche auf der Staatsho-
heit oder der Regalität beruhen,
2) die auf unzweifelhaften Nachweisungen basirken Lehns- und grundherrlichen Ge-
sälle, wie Geschoß, Erbzinsen, Lehn., Erbe-, Frohne- und Dienstgelder mit
Einschluß der Ablösungsrenten, insoweit dieselben in die Staatstasse fließen,
e) auf privatrechtlichen Titeln beruhende Forderungen, insbesondere Pachtgelder
für Staatsgüter, aber nur dann, wenn der Schuldner unter Versichtleistung auf
rechtliches Gehör sich in einer gerichtlich anerkannten Urkunde der Execution der
Vewwaltungsbehörde unterworfen hat,