Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

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der Restanten, den Betrag und die Eigenschaft der Schuld, die Verfallzeit und 
die etwa erfolgten Abschlagszahlungen enthalten muß, 
2) daß in der darauf zu erlassenden Hülfsauflage die Zahlungsfrist regelmäßig nicht 
14 Tage übersteigen darf, 
3) daß, wenn in dieser Frist die Zahlung nicht nachgewiesen wird, sofort vom Ge- 
richte, ohneweitere Anträge der Berechtigten abzuwarten, zur Hülfsvollstreckung 
und zwar zunächst in das bewegliche Vermögen des Schuldners und erst dann, 
wenn dieses zur Deckung der Forderung nicht ausreicht, in die Immobilien, 
wenn solche von dem Berechtigten genau bezeichnet sind, zu schreiten ist. 
I. Abschnitt. 
Das Hälfsverfahren bei den Verwaltungsbehörden. 
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Nachstehenden Verwaltungsbehörden: 
1) dem Fürstl. Ministerium, 
2) den Fürstl. Landrathsämtemn, Ablösungs-Commissionen und Kirchen, und Schul- 
Inspectionen, 
3) den Fürstl. Rent= und Steuerämtern, 
4) dem Fürstl. Bergamte 
steht die Befugniß zu, folgende Abgaben und Gefälle: 
a) directe und indirecte Steuern, 
5) Waisenhausgelder, Sporteln und andere Taxgebühren, mit Einschluß der Dis- 
pensations= und Bezeigungs= oder Allodifitationsgelder, 
) Concessionszinsen, Privilegiengelder, Hausirgelder, Abgaben für gelöste Ge- 
werbescheine, Handwerksgefälle, Schankgelder, Berggefälle und andere im All- 
gemeinen feststehende laufende Abgaben und Gefälle, welche auf der Staatsho- 
heit oder der Regalität beruhen, 
2) die auf unzweifelhaften Nachweisungen basirken Lehns- und grundherrlichen Ge- 
sälle, wie Geschoß, Erbzinsen, Lehn., Erbe-, Frohne- und Dienstgelder mit 
Einschluß der Ablösungsrenten, insoweit dieselben in die Staatstasse fließen, 
e) auf privatrechtlichen Titeln beruhende Forderungen, insbesondere Pachtgelder 
für Staatsgüter, aber nur dann, wenn der Schuldner unter Versichtleistung auf 
rechtliches Gehör sich in einer gerichtlich anerkannten Urkunde der Execution der 
Vewwaltungsbehörde unterworfen hat, 
 
	        
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