1854. 173
8. 92.
Hat eine Verwaltungsbehörde eine ausstehende Forderung des Schuldners in Be-
schlag genommen, der Dritte indeß, in dessen Händen sich jene Forderung befindet, die
Zahlung verweigert, so ist der die Execution anordnende Beamte durch eine Verfügung
seiner Aufsichtsbehörde zur Klage gegen den Dritten zu ernächtigen. Diese Ermächti-
gung vertritt die Stelle einer Seitens des Schuldners ertheilten Amweisung und Voll-
macht zur Klage; der als Kläger auftretende Beamte muß jedoch den Schuldner zur
Theilnahme an dem zu führenden Processe gerichtlich auffordern lassen.
S. 93.
Für die bei den Verwaltungsbehörden im Vollstreckungsverfahren vorkommenden
Geschäfte werden mit Ausnahme der unumgänglichen baaren Verläge keine Kosten in
Ansagz gebracht.
Der Executor erhält vom Schuldner eine Pfandgebühr von 7 Kr. = 2 Sgr. bis
zu 14 Kr. 4 Sar., welche von dem die Execution anordnenden Beamten je nach der
Höhe der beizutreibenden Schuld und dem Vermögen des Schuldners für eine Aus-
pfändung desselben Schuldners zu bestimmen ist.
Anstatt dieser Pfandgebühren beziehen die Executoren bei Auspfändungen außer-
halb ihres Wohnortes Tagegelder und zwar für den ganzen Tag 35 Kr. = 10 Sgr.,
für einen halben Tag 21 Kr. = 6 Sgr. und außerdem 177 Kr. = 5 Sgr. Quartier-
geld, wenn die Abwesenheit über Nacht dauert.
Die Tagegelder sind nur einmal anzusetzen und daher bei mebreren Auspfändungen
an einem und demselben Orte oder an mehreren, an einem Tage abzufertigenden Orten
verhältnißmäßig zu verlheilen.
Urkundspersonen und Gemeindebeamte erhalten eine Gebühr von 171 Kr. bis
30 Nr. oder 5 Sgr. bis 8 Sgr. 6 Pf. und, wenn das Geschäft länger als 4 Stunden
dauert, 521 Kr. = 15 Sgr.
Die Exccutionskosten sind aus den durch die Zwangsmaßregeln erlangten Geldern
zerst zu berichtigen.