Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

1854. 173 
8. 92. 
Hat eine Verwaltungsbehörde eine ausstehende Forderung des Schuldners in Be- 
schlag genommen, der Dritte indeß, in dessen Händen sich jene Forderung befindet, die 
Zahlung verweigert, so ist der die Execution anordnende Beamte durch eine Verfügung 
seiner Aufsichtsbehörde zur Klage gegen den Dritten zu ernächtigen. Diese Ermächti- 
gung vertritt die Stelle einer Seitens des Schuldners ertheilten Amweisung und Voll- 
macht zur Klage; der als Kläger auftretende Beamte muß jedoch den Schuldner zur 
Theilnahme an dem zu führenden Processe gerichtlich auffordern lassen. 
S. 93. 
Für die bei den Verwaltungsbehörden im Vollstreckungsverfahren vorkommenden 
Geschäfte werden mit Ausnahme der unumgänglichen baaren Verläge keine Kosten in 
Ansagz gebracht. 
Der Executor erhält vom Schuldner eine Pfandgebühr von 7 Kr. = 2 Sgr. bis 
zu 14 Kr. 4 Sar., welche von dem die Execution anordnenden Beamten je nach der 
Höhe der beizutreibenden Schuld und dem Vermögen des Schuldners für eine Aus- 
pfändung desselben Schuldners zu bestimmen ist. 
Anstatt dieser Pfandgebühren beziehen die Executoren bei Auspfändungen außer- 
halb ihres Wohnortes Tagegelder und zwar für den ganzen Tag 35 Kr. = 10 Sgr., 
für einen halben Tag 21 Kr. = 6 Sgr. und außerdem 177 Kr. = 5 Sgr. Quartier- 
geld, wenn die Abwesenheit über Nacht dauert. 
Die Tagegelder sind nur einmal anzusetzen und daher bei mebreren Auspfändungen 
an einem und demselben Orte oder an mehreren, an einem Tage abzufertigenden Orten 
verhältnißmäßig zu verlheilen. 
Urkundspersonen und Gemeindebeamte erhalten eine Gebühr von 171 Kr. bis 
30 Nr. oder 5 Sgr. bis 8 Sgr. 6 Pf. und, wenn das Geschäft länger als 4 Stunden 
dauert, 521 Kr. = 15 Sgr. 
Die Exccutionskosten sind aus den durch die Zwangsmaßregeln erlangten Geldern 
zerst zu berichtigen. 
 
	        
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