1854.
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Fw Stüch vom Lur 1854.
M x. ————
zum Wahlgesetz für den Landtag dee Fürstenthums Schwarzburg-Rudosstadt,
vom 21. Juli 1854.
Zum Zweck der Ausführung des Wahlgesetzes vom 21. März 1854 (Gesetz Samm-
lung 1854, Seite 47 ff.) wird Nachstehendes verordnet:
, §.1.
Dit Zahl der wahlberechtigten Personen wird in den Wahlterminen (5§. 10. 18.
22. 3. 32. des Wahlgesetzes) durch Vorlesung der Wählerlisten und Verzeichnung der
anwesenden Wähler festgestellt. Etwanige Nichtberechtigte werden zum Abtreten veran-
laßt.
8. 2.
Die gestempelten Stimmzettel, durch welche die Wahl geschieht, werden auf Veran-
lassung des Wahlcommissairs durch die Stimmzähler an die erschienenen Wähler ver-
tbeilt und, nachdem sie beschrieben worden, wieder eingesammelt und in das zu diesem
Zwecke bestimmte Gefäß gelegt.
Auf keinen Stimmzettel darf mehr als ein Name verzeichnet werden, indem beider
Wahl mehrerer Abgeordneten bezüglich Abgeordneten und Stellvertreter (§. J. 4 und
11 des Wahlgesetzes) für jeden ein besonderer Wahlact erforderlich ist.
8. 3.
Wähler, die erst nach erfolgter Einsammlung der Stimmzettel erscheinen, können
an dieser Abstimmung nicht mehr Theil nehmen.
Fuͤrsil. Schw. Nudolst. Gesehsamml. XV. 29
Ausgegeben in Rudolstadt, den 20. Juli 1854.