Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

188 1854. 
8. 2. 
Zur Ausübung des Gewerbes eines Buch- oder Steindruckers, Buch- oder Kunst- 
händlers, Antiquars, Inhabers einer Leihbibliothek oder eines Lesecabinets und Ver- 
käufers von Zeitungen, Flugschriften und bildlichen Darstellungen soll in allen Bundes- 
staaten die Erlangung einer besonderen persönlichen Concession (obrigkeitlichen Bewilli- 
gung) erforderlich und nur denjenigen Gewerbetreibenden, welche eine solche Concession 
(obrigkeitliche Bewilligung) erlangt haben, die Erzeugung von Druckschriften und der 
gewerbsmäßige Verkehr mit denselben, nach Maßgabe der Concession (obrigkeitlichen 
Bewilligung), gestattet sein. 
Die Einziehung der Concession (obrigkeitlichen Bewilligung) im Falle des Miß- 
brauchs des Gewerbebetriebes kann nicht nur in Folge gerichtlicher Verurtheilung, son- 
dern auch auf administrativem Wege erfolgen; auf letzterem jedoch nur dann, wenn nach 
vorausgegangener wiederholter schriftlicher Verwarnung oder nach erfolgter gerichtlicher 
Bestrafung die vorerwähnten Gewerbetreibenden ihre Beschäftigung beharrlich zur Ver- 
breitung von strafbaren, insonderheit staatsgefährlichen Druckschriften mißbrauchen. 
Concessionen, welche in widerruflicher Weise ertheilt sind, können auch ohne der- 
artige vorhergegangene Einschreitungen auf administrativem Bede eingezogen werden. 
8. 3. 
Nur mit obrigkeitlicher Erlaubniß und innerhalb der Grenzen derselben darf mit 
Druckschriften hausirt und dürfen dieselben an öffentlichen Orten ausgestreut, angeboten, 
vertheilt oder angeschlagen werden. 
Diese Erlaubniß kann jederzeit zurückgenommen werden. 
8. 4. 
Auf jeder im Bundesgebiete erscheinenden Druckschrift muh der Name und Wohn- 
ort des Druckers, und, wenn dieselbe für den Buchhandel oder zur öffentlichen Verbrei- 
tung auf anderem Wege bestimmt ist, auch der Name und Wohnort desjenigen, bei 
dem die Druckschrift als Verlags= oder Commissionsartikel erscheint, oder beim Selbst- 
vertriebe der Name und Wohnort des Verfassers oder Herausgebers genannt sein. 
8. 5. 
Von jeder die Presse verlassenden Druckschrift soll vor deren Ausgabe, oder min- 
destens sobald die Austheilung oder Versendung beginnt, ein Exemplar der von der 
Landesregierung dazu bestimmten Behörde überreicht werden. 
 
	        
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