1854. 189
Es ist den einzelnen Bundesregierungen ũberlassen, Druckschriften, welche zwanzig
Druckbogen und darüber stark sind, von dieser Bestimmung auszunehmen und die
Zeitfristen der Ueberreichung dem Zwecke entsprechend festzusetzen.
8. 6.
Von der Erfüllung der in den §. 4 und 5 enthaltenen Vorschriften sind bloß die
den Bedürfnissen des Verkehrs oder des geselligen Lebens dienenden Drucksachen, als
Formulare, Etiquctten, Visitenkarten und ähnliche diesen gleich zu achtende kleinere
Prewerzeugnisse auszunehmen.
8. 7.
Für jede im Bundesgebiete erscheinende periodische Druckschrift (Zeitung, Zeit-
schrift) muß ein für deren ganzen Inhalt verantwortlicher Redacteur bestellt und dessen
Name auf,jedem. Blatte oder Hefte (Nummer) genannt sein. Eine Ausnahme von
diesem Grundsatze ist nur bezüglich jener Zeitschriften zulässig, welche alle politischen
und socialen Fragen von der Besprechung ausschließen.
· §.8.
Der verantwortliche Redacteur einer periodischen Druckschrift muß unbedingt dis-
positionsfähig sein, im Genusse der staatsbürgerlichen Rechte sich befinden und bei Zeit-
schristen, welche nicht bloß wissenschaftlichen, artistischen oder technischen Inhalts sind,
in dem Staatsgebiete, in welchem die Druckschrift erscheint, seinen regelmäßigen Wohn-
sitz haben. «
DieReduktionvonZeitschriftenwissenschaftlichen,technischenodctaktistischanni
halts kann indessen ausnahmsweise von den Landesregierungen auch Personen gestattet
werden, welche die vorbezeichneten Eigenschaften, namentlich die Dispolitionsfähigkeit
nicht besitzen.
Personen, welche sich in Straf oder Untersuchungshaft befinden, kann während
der Dauer der Haft die Führung der verantwortlichen Redaction untersagt werden.
8. 9.
Für jede im Bundesgebiete erscheinende periodische Druckschrift muß eine Caution
bestellt werden. Von dieser Verpflichtung können nach dem Ermessen der einzelnen
Bundesregierungen nur amtliche und solche Blätter besreit werden, welche alle politi-
schen und socialen Fragen von der Besprechung ausschließen. *