Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

1854. 191 
Sind derartige Entscheidungen durch Ehrenverletzungen veranlaßt, so sind die Be- 
theiligten befugt, deren Veröffentlichung zu beantragen, und es hat das Gericht über 
Zulässigkeit des Antrags zu entscheiden und dessen Vollzug festzusetzen. 
Für amtliche oder amtlich beglaubigte Berichtigungen oder Widerlegungen in einer 
periodischen Druckschrift vorgebrachter Thatsachen soll der betheiligten Behörde oder 
Privatperson mindestens der Raum des Artikels, der zu der Entgegnung Anlaß bot, 
kostenfrei und in einer der beiden nächsten nach erfolgter Aufforderung erscheinenden 
Nummern zur Verfügung gestellt werden. 
8. 15. 
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der vorhergehenden Paragraphen, 
namentlich wissentlich falsche Angaben in Erfüllung der in den §. 4 und 7 enthaltenen 
Vorschriften, sind mit angemessener Strafe zu bedrohen. 
S. 16. 
In allen Bundesstaaten muß der Mißbrauch der Presse durch Aufforderung, An- 
reizung oder Verleitung zu Handlungen, welche durch die allgemeinen Strafgesetze ver- 
boten sind, mit entsprechender Strafe bedroht sein. 
Insbesondere muß durch die iunsgerbuud Vorsorge getroffen werden für die 
Fälle der Aufforderung, Anreizung oder Verleitun 
zum Hoch- und Landesverrathe und zum Aufbr, sowie der Militärpersonen oder 
Beamten zum Treubruche oder Ungehorsam; 
zur Widersetzung oder zum gewaltsamen Widerstande gegen die Obrigkeit, zu Ge- 
waltthätigkeiten, zu ungesetzlichen Versammlungen oder Zusammenrottungen, zu unge- 
setzlicher Bewaffnung; 
zum Ungehorsam gegen die Gesetze und gegen Anordnungen der Obrigkeit, zur 
Verweigerung der Zahlung von Steuern, zu verbotenen Geldsammlungen; 
zu Angriffen auf das Eigenthum oder auf die persönliche Sicherheit. 
Die Strafbarkeit solcher durch die Presse begangenen Handlungen soll auch dann 
eintreten, wenn die Aufforderung ohne Zusammenhang mit einer anderen verbrecheri. 
schen Handlung steht und ohne Erfolg aöln ist. 
- § 
Die Strafgesetzgebung jedes nosnons hat gegen nachfolgende Angriffe durch 
die Presse ausreichenden Schutz zu gewähren und solche mit angemessenen Strafen zu 
bedrohen: 
 
	        
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