1854. 191
Sind derartige Entscheidungen durch Ehrenverletzungen veranlaßt, so sind die Be-
theiligten befugt, deren Veröffentlichung zu beantragen, und es hat das Gericht über
Zulässigkeit des Antrags zu entscheiden und dessen Vollzug festzusetzen.
Für amtliche oder amtlich beglaubigte Berichtigungen oder Widerlegungen in einer
periodischen Druckschrift vorgebrachter Thatsachen soll der betheiligten Behörde oder
Privatperson mindestens der Raum des Artikels, der zu der Entgegnung Anlaß bot,
kostenfrei und in einer der beiden nächsten nach erfolgter Aufforderung erscheinenden
Nummern zur Verfügung gestellt werden.
8. 15.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der vorhergehenden Paragraphen,
namentlich wissentlich falsche Angaben in Erfüllung der in den §. 4 und 7 enthaltenen
Vorschriften, sind mit angemessener Strafe zu bedrohen.
S. 16.
In allen Bundesstaaten muß der Mißbrauch der Presse durch Aufforderung, An-
reizung oder Verleitung zu Handlungen, welche durch die allgemeinen Strafgesetze ver-
boten sind, mit entsprechender Strafe bedroht sein.
Insbesondere muß durch die iunsgerbuud Vorsorge getroffen werden für die
Fälle der Aufforderung, Anreizung oder Verleitun
zum Hoch- und Landesverrathe und zum Aufbr, sowie der Militärpersonen oder
Beamten zum Treubruche oder Ungehorsam;
zur Widersetzung oder zum gewaltsamen Widerstande gegen die Obrigkeit, zu Ge-
waltthätigkeiten, zu ungesetzlichen Versammlungen oder Zusammenrottungen, zu unge-
setzlicher Bewaffnung;
zum Ungehorsam gegen die Gesetze und gegen Anordnungen der Obrigkeit, zur
Verweigerung der Zahlung von Steuern, zu verbotenen Geldsammlungen;
zu Angriffen auf das Eigenthum oder auf die persönliche Sicherheit.
Die Strafbarkeit solcher durch die Presse begangenen Handlungen soll auch dann
eintreten, wenn die Aufforderung ohne Zusammenhang mit einer anderen verbrecheri.
schen Handlung steht und ohne Erfolg aöln ist.
- §
Die Strafgesetzgebung jedes nosnons hat gegen nachfolgende Angriffe durch
die Presse ausreichenden Schutz zu gewähren und solche mit angemessenen Strafen zu
bedrohen: