Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

1854. 193 
Dieselben können von der deßfallsigen Haftung nach dem Ermessen der einzelnen Bun- 
desregierungen nur dann befreit werden, wenn sie bei der ersten verantwortlichen Ver- 
nehmung den Autor benennen und dieser sich im Bundesgebiete befindet. 
Der verantwortliche Redacteur einer periodischen Druckschrift ist wegen des straf- 
baren Inhalts derfelben in jenen Ausnahmsfällen, wo er nicht als Urheber oder Theil- 
nehmer zur Strafe gezogen werden kann, mit einer besonderen Geld= oder Gefängniß= 
strafe zu bedrohen. 
8. 21. 
Wenn Druckschriften den Thatbestand einer sirafbaren Handlung enthalten, so ist 
auf ihre Unterdrückung oder Vernichtung zu erkennen, auch wenn die Verurheilung 
einer strafbaren Person nicht damit verbunden werden kann, oder ũberhaupt eine Person, 
gegen welche eine Anklage gerichtet werden könnte, nicht gegeben ist. 
22. 
Ueber die Zuständigkeit der Gencr zur Aburtheilung der durch den Inhalt von 
Druckschriften begangenen Verbrechen oder Vergehen, sowie über die Zuständigkeit der- 
selben oder der AMdministrativbehörden zu dem Erkenntnisse über Unterdrückung von 
Dracsschriften entscheiden die Landesgesetze. Eine vorzugsweise Verweisung der durch 
die Presse begangenen strafbaren Handlungen vor das Geschwornengericht oder zur 
öffentlichen Verhandlung soll jedoch nicht stattfinden. 
8. 23. 
Die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sind befugt, zum Behufe der Einleitung 
des hieräuf alsbald anzuregenden Strafverfahrens, Druckschriften und die zu ihrer Ver- 
bieffiligmng bestimmten Platten und Formen mit Beschlag zu belegen. 
uckschriften, welche wegen strafbaren Inhalts oder wegen Uebertretung der 
8. 4 8 7 mit Beschlag belegt wurden, dürfen, so lange die Beschlagnahme nicht 
#irder aufgehoben ist, weder verbreitet, noch durch anderweiten Abdruck verwielfältigt 
werden. 
24. - . 
Veröffentlichung von # Gerichtsverhandlungen und Abstimmungen, 
von Verhandlungen anderer Behörden oder politischen Körperschaften, dann über Trup- 
penbewegungen und Vertheidigungsmittel des Landes oder des Deutschen Bundes in 
Zeiten von Kriegsgefahr oder inneren Unruhen können von der zuständigen Behörde aus 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.