196 1854.
den obrigkeitlichen Abgeordneten auch überall die Befugniß eingeräumt werden, jede
Versammlung eines solchen Vereins aufzulösen, sofern entweder die ihren Zusammentritt
bedingenden Förmlichkeiten nicht beobachtet worden sind, oder aber der Inhalt der Ver-
handlungen eine in der Nothwendigkeit der Aufrechthaltung der Gesetze, sowie der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung begründete Veranlassung darbietet.
8. 6.
Die bewaffnete Macht darf sich nicht anders als auf Befehl versammeln und
weder in noch außer dem Dienste berathschlagen; Versammlungen und Vereine jedes
Theils der stehenden Heere und der Landwehr zur Berathung oder Beschlußfassung über
militärische Befehle und Anordnungen sind auch dann, wenn dieselben nicht zusammen-
berufen sind, untersagt.
S. 7.
Zuwiderhandlungen gegen die aus Anlaß vorstehender Bestimmungen in den ein-
zelnen Bundesstaaten getroffenen Anordnungen sind mit entsprechenden Strafen zu be-
legen.
S. 8.
Im Interesse der gemeinsamen Sicherheit verpflichten sich sämmtliche Bundesregie-
rungen ferner, die in ihren. Gebieten etwa noch bestehenden Arbeitervereine und Verbrü-
derungen, welche politische, socialistische oder communistische Zwecke verfolgen, binnen
zwei Monaten aufzuheben, und die Neubildung solcher Verbindungen bei Strafe zu ver-
bieten.
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