185 4.
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Zchebne Stück vam Jahre 1851.
LV. Ministerial- —
vom 12. August 1854, die Uebernahme von Answanderungs-Agenturen betr.
Die der Staatsregierung obliegende Pflicht, sich des Interesses auch derienigen
Personen anzunehmen, die im Begriffe slehen, ihr Vaterland zu verlassen, um nach über-
seeischen Ländern auszuwandern, veranlaßt Uns, mit höchster Genehmigung Sere-
nissimi nachstehende Bestimmungen zu erlassen:
§. 1.
Sämmttliche bisher ertheilte Concessionen zur Uebernahme von Auswanderungs-
Agenturen werden hiermit zurückgezogen und aufgeboben.
* S. 2.
Zur Uebernahme einer Agentur zum Zweck der Beförderung von Auswanderern
nach überseeischen Ländern ist Unsere Erlaubniß erforderlich, welche durch Vermittelung
der Fürstlichen Landrathsämter schristlich nachzusuchen ist.
Die Erlaubniß kann erstnach eingezogener Erkundigung über die Qualisication des
bezüglichen Schiffsexpedienten und an Personen ertheilt werden, welche
I) das Ortsbürgerrecht in einer inländischen Gemeinde besitzen,
2) sich über einen guten Leumund genügend aueweisen,
3) die erforderlichen Geschäftakenntnisse in sich vereinigen und
4) eine Caution von mindestens 700 Fl. = 400 Thlr. in baarem Gelde durch sichere
Conseuse oder Bürgschaften Dritter stellen.
Wird die Caution in baarem Gelde geleistet, so wird sie dem Einleger mit 37 Prorent
verzinset. Dieselbe haftet zunächst für alle Entschädigungsansprüche, die wegen Nicht-
erfüllung der für den Geschäftsbetrieb der Agenten festgestellren Bedingungen von den
Fürstl. Schw. Audolfl. Gesegsamml. XV. 32
.— in Rudolstadt, den 2. September 1854.