1854. 15
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Eünsies Stück vom Jahre 1854.
X VII. Ministerial-Bekanntmachung,
betreffend den Bundesbeschluß wegen gegenseitiger Auslieferung gemeiner
Verbrecher auf dem deutschen Bundeögebiete.
Der von der Bundesversammlung in ihrer 3. diesjährigen Sibung vom 26. v.
M. wegen gegenseitiger Auslieferung gemeiner Verbrecher auf dem deutschen Bun-
deßgebiete gefaßte Beschluß wird auf Höchsten Befehl Serenissimi zur Nachachtung
anmit öffentlich bekannt gemacht. -
Rudolstadt, den 10. Febr. 1854.
Fürstl. Schwarzb. Ministerinm.
v. Bertrab.
Beschlufßt.
Artikel I. Unter Vorbehalt fortdauernder Wirksamkeit der durch den Bun-
desbeschluß vom 18. August 1836 bezüglich der Auslieferung politischer Verbrecher
getroffenen Anordnungen, für deren Ausführung die folgenden Artikel gleichfalls
in Anwendung zu bringenssind, verpflichten sich die Bundesstaaten gegenseitig, Indi-
viduen, welche wegen anderer Verbrechen oder Vergehen (ausschließlich der Abgaben-
defraudationen und der Uebertretungen von Polizeie und Finanzgesetzen) von einem
Gerichte desjenigen Staates, in welchem oder gegen welchen das Verbrechen oder
Vergehen begangen worden, verurtheilt oder in Anklagestand versetzt sind, oder gegen
die ein gerichtlicher Verhaftsbefehl dort erlassen ist, diesem Staate auszuliefern, vor-
ausgesect, daß nach den Gesetzen des requirirten Staates die veranlassende straf-
bare Handlung gleichfalls als Verbrechen oder Vergehen anzusehen und die Strafe
ch nicht verjährt ist.
Hürstl. Schw. Rudolst. Geseylamml. XV. 5