Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

1854. 207 
6. 
Dem umstehenden Befehle zufolge wird hiermit pflichtmäßig angezeigt, daß gegen 
wegen der im Hülfsbefehle verzeichneten Summen 
in Gegenwart de) heute zur Pfändung 
Geschritten ist und die nachstehend verzeichneten Mobilien und Effecten 
11. 10Firt auf ..... 
2. · 
3. »- » » 
in Beschlag genommen sind. Die vorbezeichneten Gegenstände sind“) 
, den 18 
) Hier ist anzugeben, ob *“h5 Schuloner bei dem Hülfsacte gegenwärtig war, oder, wer in Fall der 
r 41½m nach §S. 30 der Gxrecutions-Ordnung zugezogen worden ift. 
r ist anzugeben, E und wo die abgepfändelen Gegenständc unkergebracht oder dem Schuld. 
ner ens en lind FRIaEkecattoasiOtva 
ll 
In Folge der amtlichen Anweisung ist heute den 
um Ubhr zu der Versteigerung der de 
wegen der de 
schuldigen Summe i im Betrage von 
Xt. OHllr. — Thlr. Sgr. Pf. 
nebst den gerichtlchen kün im Betrage von 
I. Hlr. — Thlr. Sgr. f. 
abgepfändeten und 
vorgesundenen Mobilien und Effecten geschritten worden. 
Bei dieser Verhandlung war 
gegenwärtig. 
Den erschienenen Kauflustigen wurde bekannt gemacht, daß die dem Meistbieten. 
den zugeschlagenen Gegenstände nur gegen baare Zahlung verabfolgt und wenn solche 
vor dem Schlusse des Termins nicht erfolge, auf Gefahr und Kosten des Erstehers 
sofort nochmals ausgeboten werden würden. çl 
Fürsll. Schw. Rudolst. Gesetlamml. XV. 33 
 
	        
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