Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

   
   
  
    
      
   
    
1854. 213 
Auch hat jedes zu confirmirende Kind eine Bescheinigung des betreffenden öffent- 
lichen Lehrers beizubringen, daß für dasselbe das Schulgeld vollständig bezahlt vder 
daß die Reste von dem Lehrer wegen gänzlichen Unvermögens der Eltern erlassen wor- 
den sind. 
   
8. 12. 
An letzten Sonntage vor dem Anfange des Confirmanden-Unterrichts ist der Be- 
ginn dieses Unterrichts in der Kirche unter angemessener Fürbitte für die Confirmanden 
abzukündigen, und während der Dauer des Confirmanden-Unterrichts eine desfallsige 
Fürbitte in das allgemeine Kirchengebet aufzunehmen. 
An dem der Confirmation selbst vorhergehenden Sonntage ist mit der Abkündigung 
der Confirmation und der Fürbitte eine Ermahnung der Gemeinde und insbesondere der 
Eltern und Vommünder der Confirmanden zu verbinden, dafür zu sorgen resp. darüber 
zu wachen, dah die zu confirmirenden Kinder nicht in übertriebener Kleiderpracht, sondern 
in sie vor Erkältung schützenden Anzügen zur Confirmation sich einfinden und nicht schon 
am Tage der Confirmation sich öffentlichen Vergnügungen hingeben. 
     
      
    
    
    
    
    
    
   
. 
Die Confirmation hat in der Regel am Sonntage Palmarum nach vorher stattge- 
habter Prüfung der Confirmanden zu beschchen. 
uringrößer Gemeinden undse hergebrachtist oder vom Kirchenrath 
gestattet wird, kann die C Confirnation von der Prüfung getreunt werden. Die Spen- 
dung des heiligen Abendmahls an die Confirmirten geschieht wo möglich unmittelbar 
nach der Confirmation. 
Dem Abe#dnahlgenuse der Confirmirten, an welchem deren Eltern und Exzieher 
Theil nehmen mögen, muß die Beichte und zwar die allgemeine Beichte, soweit diese be- 
reits eingeführt ist, vorausgehen. 
Wo, wie in einzelnen Pfarrspielen ein anderer Tag der Confirmation und der ihr 
unmittelbar vorausgehenden öffentlichen Prüfung der Katechumenen herkömmlich ist, 
kann es bis auf Weiteres dabei verbleiben und findet dann die Zulassung der Confir- 
mirten zum Genuß des Nachtmahls entweder sofort nach der Confirmation oder an dem 
darauf folgenden Sonn, oder Festtage Statt. 
Erscheint in einzelnen Gemeinden die Verlegung der Confirmation vom Sonntage 
Palmarum wegen besonderer Verhältnisse im einzelnen Falle oder im Allgemeinen für 
die Zukunft wünschenswerth, so bedarf es dazu der rechtzeitig einzuholenden Genehmi- 
Jung des Kirchenraths. 
        
    
    
    
    
    
    
    
    
    
    
    
    
      
 
	        
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