Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

1854. 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
  
— Stüch vom Ihhre 1854. 
LXI. Ministerial, Bekanntmachung, 
betr. das crfolgte Ableben der Durchlauchtigsten Prinzessin Louise Ulrike 
zu Schwarzburg. 
Abermals ist das Durchlauchtigste Fürstenhaus von einem Höchstdasselbe auf 
das Tiesste erschütternden Trauerfall betroffen worden. 
Heute Morgen 5 Uhr verschied nach 2tägigem Krankenlager im 82. Lebens- 
jahre die Durchlauchtigste Frau Prinzessin Lonise Ulrike zu Schwarzburg, geb. 
Prinzessin zu Hessen-Homburg. Indem der Durchlauchtigste Fürst, Unser gnädigst 
regierender Herr, diesen neuen Trauerfall hiermit zur Kenntuiß Ihrer getreuen 
Unterthanen bringen, wird zugleich Folgendes bestimmt: 
8. 1. 
Es wird hiermit bis auf Weiteres eine allgemeine Landeskrauer angeordnet. 
8. 2. 
Vier Wochen hindurch, jedesmal Montags am Sterbetage, findet in allen 
Kirchen des Landes ein Trauerläuten Mittags von 12—1 Uhr in 3 Absätzen statt. 
8. 3. 
Das öffentliche Tanzen und Musikhalten, sowie alle #onsigen rauschenden 
öfsentlichen Vergnügungen sind im ganzen Fürstenthume bis auf Weiteres untersagt. 
8. 4. 
Jeder Fürstliche Diener hat während der Dauer der Landesttauer min desten 
einen schwarzen Flor um den linken Arm und um den Hut zu tragen. 
Auch das Officiercorps hat einen Flor um den Arm anzulegen. 
Fürüll. Schw. Nudolst. Gesehsamml. XV. 
Ausg'geben in Rudolstadt, den 23. o 1854. 
 
	        
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