Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

218 1854. 
S. 5. 
Alle Fürstlichen Behörden haben sich auf die Dauer der Landestrauer des 
schwarzen Siegellacks, bezüglich der schwarzen Oblaten zu bedienen. Außerdem 
hat das Fürstliche Ministerium bei allen Ausfertigungen und Erlassen schwarzge- 
rändertes Papier in Anwendung zu bringen. 
8. 6. 
Die betreffenden Fürstlichen Behörden und Beamten, weltlichen und geist- 
lichen Standes, haben diese Anordnungen sofort zur Ausführung zu bringen. 
Rudolstadt, den 18. September 1854. 
Färstlich Schwarzb. Ministerium. 
v. 
M LXII. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 18. Septbr. 1854, die Erweiterung der Amtsbefugnisse der Königl. Säch- 
sischen Nebenzollämter I. Klasse zu Neugersdorf, Ebersbach, Neustadt bei Stolpen 
und Brambach, so wie deb Großherzoglich Badischen Nebenzollamtes I. zu 
Morzheim betreffend. 
Nachdem die ben Königlich Sächsischen Nebenzollämtern I. Klasse zu Neugersdorf, 
Ebersbach, Neustadt bei Stolpen und Brambach verliehene Befugniß zum vollständigen 
Begleitscheinwechsel mit dem Hauptzollamte in Braunschweig nunmehr auf die zur unbe- 
schränkten Begleitschein = Aussertigung und Erledigung kompetenten Hannoverschen und 
Oldenburgischen Zollämter unter Einverständniß mit der Königlich Hannoverschen und 
bezüglich der Großherzoglich Oldenburgischen Staatsregierung ausgedehnt und dem 
Großherzoglich Badischen Nebenzollamte I. zu Pforzheim die Besugniß zur Erledigung 
von Begleitscheinen L über Bijouteriewaaren ertheilt worden ist, so wird solches andurch 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Rudolstadt, den 18. Se 1854. 
Färstl. Schwarzb. Minesterium, Abth. der Finanzen. 
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