218 1854.
S. 5.
Alle Fürstlichen Behörden haben sich auf die Dauer der Landestrauer des
schwarzen Siegellacks, bezüglich der schwarzen Oblaten zu bedienen. Außerdem
hat das Fürstliche Ministerium bei allen Ausfertigungen und Erlassen schwarzge-
rändertes Papier in Anwendung zu bringen.
8. 6.
Die betreffenden Fürstlichen Behörden und Beamten, weltlichen und geist-
lichen Standes, haben diese Anordnungen sofort zur Ausführung zu bringen.
Rudolstadt, den 18. September 1854.
Färstlich Schwarzb. Ministerium.
v.
M LXII. Ministerial-Bekanntmachung
vom 18. Septbr. 1854, die Erweiterung der Amtsbefugnisse der Königl. Säch-
sischen Nebenzollämter I. Klasse zu Neugersdorf, Ebersbach, Neustadt bei Stolpen
und Brambach, so wie deb Großherzoglich Badischen Nebenzollamtes I. zu
Morzheim betreffend.
Nachdem die ben Königlich Sächsischen Nebenzollämtern I. Klasse zu Neugersdorf,
Ebersbach, Neustadt bei Stolpen und Brambach verliehene Befugniß zum vollständigen
Begleitscheinwechsel mit dem Hauptzollamte in Braunschweig nunmehr auf die zur unbe-
schränkten Begleitschein = Aussertigung und Erledigung kompetenten Hannoverschen und
Oldenburgischen Zollämter unter Einverständniß mit der Königlich Hannoverschen und
bezüglich der Großherzoglich Oldenburgischen Staatsregierung ausgedehnt und dem
Großherzoglich Badischen Nebenzollamte I. zu Pforzheim die Besugniß zur Erledigung
von Begleitscheinen L über Bijouteriewaaren ertheilt worden ist, so wird solches andurch
zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Rudolstadt, den 18. Se 1854.
Färstl. Schwarzb. Minesterium, Abth. der Finanzen.
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