Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

1854. 224 
8. 9. 
Die Disciplinargewalt über das Gendarmerie-Corps wird von dem Commando 
nach Maßgabe der dieserhalb besonders zu ertheilenden Instruction gehandhabt. 
Das Commando hat sorgfältig darüber zu wachen, daß die der Gendarmerie im 
Allgemeinen und die den einzelnen Gendarmen übertragenen Geschäfte und Aufträge 
pünktlich und gehörig ausgeführt werden. 
Das Commando hat die Gendarmerie anderen Behörden gegenüber zu vertreten 
und zur Aufrechterhaltung und Ausführung polizeilicher Anordnungen und Maßregeln, 
sowohl durch Anweisungen und Instructionen an das ihm untergeordncte Personal, wie 
durch selbstthätiges Eingreifen kräftig mitzuwirken. 
8. 10. 
Die Gendarmen haben den ihnen von den Verwaltungs- und Justizbehörden in 
Bezug auf ihre Dienfwerrichtungen zugehenden Anweisungen und Aufträgen pünktlich 
Folge zu leisten. Nimmt die Ausführung solcher Aufträge längere Zeit in Anspruch, so 
ist das Gendarmeric-Commando davon durch die requirirende Behörde in Kenntniß zu 
setzen. Dienstwidrigkeiten, die bei der Ausführung solcher Aufträge vorkommen, sind 
dem Commando sofort zur geeigneten Ahndung anzuzeigen. 
Bei Ausübung des Dienstes geht die Ausführung specieller Aufträge jederzeit 
denjenigen Dienstobliegenheiten der Gendarmen vor, welche blos auf Erhaltung der 
Disciplin im Corps sich beziehen oder allgemeiner Art sind. 
Treffen mehrere specielle Austräge zusammen, so müssen diejenigen, bei denen Ge- 
fahr im Verzuge obwaltet oder bei denen nur durch schnelles Vorschreiten zum Zweck zu 
gelangen ist, zunächst ausgeführt werden. 
Bei Ertheilung von Austrägen an die Gendarmerie haben die betreffenden Behor- 
den nicht aus dem Auge zu verlieren, daß die Ausführung von Mahregeln, rücksichtlich 
welcher ihnen ein anderes Personal zu Gebote steht (z. B. die Amtsdiener, Ortspolizei- 
diener und dergleichen bei Verfolgung von Verbrechern, Arreturen, Transporten 2c.) 
zunächst nur diesen und der Gendarmeric nur ausnahmsweise und zur Unterstützung der 
ersteren übertragen werden kann. 
Glaubt ein Gendam in einzelnen Fällen von einer Behörde auf unzulässige Weise 
zu Dienstleistungen aufgefordert worden zu sein, so hat er zwar den Dienst selbst pünkt- 
lich zu verrichten, in seinem nächsten Napporte aber dem Gendarmerie-Commandodavon 
Meldung zu machen. 6- 
 
	        
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