fullscreen: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Wirksamkeit 
8 
1121 
1124, 
1130 
1138, 
1141 
458 
register erfolgt in den Fällen des 
§ 1357 Abs. 2 und des § 1405ö 
Abs. 3 auf Antrag des Mannes. 
Hypothek. 
Erzeugnisse und sonstige Bestandteile 
des Grundstücks sowie Zubehörstücke 
werden von der Haftung für die 
Hypothek frei, wenn sie veräußert 
und von dem Grundstück entfernt 
werden, bevor sie zu Gunsten des 
Gläubigers in Beschlag genomnen 
worden sind. 
Erfolgt die Veräußerung vor der 
Entfernung, so kann sich der Er- 
werber dem Gläubiger gegenüber 
nicht darauf berufen, daß er in An- 
sehung der Hypothek in gutem 
Glauben gewesen sei. Entfernt der 
Erwerber die Sache von dem Grund- 
stücke, so ist eine vor der Entfernung 
erfolgte Beschlagnahme ihm gegenüber 
nur wirksam, wenn er bei der Ent- 
fernung in Ansehung der Beschlag- 
nahme nicht in gutem Glauben ist. 
1125 W. einer Verfügung über den 
für die Hypothek haftenden Miet- 
oder Pachtzins dem Hypotheken= 
gläubiger gegenüber s. Hypothek — 
Hypothek. 
Ist der Versicherer eines mit einer 
Hypothek belasteten Gebäudes nach 
den Versicherungsbestimmungen nur 
verpflichtet, die Versicherungssumme 
zur Wiederherstellung des versicherten 
Gegenstandes zu zahlen, so ist eine 
diesen Bestimmungen entsprechende 
Zahlung an den Versicherten dem Hypo- 
thekengläubiger gegenüber wirksam. 
1140, 1155, 1157— 1159 s. Grund- 
stückk — Grundstück 892. 
W. der Kündigung einer Hypotheken- 
forderung für die Hypothek s. Hypo- 
thek — Hypothek. 
Kauf. 
W. eines den Vorschriften der §8 456, 
457 zuwider erfolgten Kaufes und 
511 
  
8 
573 
574 
575 
1056 
1070 
Wirksamkeit 
der Übertragung des gekauften Gegen- 
standes s. Kauf — Kauf. 
Miete. 
Eine Verfügung, die der Vermieter 
vor dem ÜUbergange des Eigentums 
über den auf die Zeit der Berechtigung 
des Erwerbers entfallenden Mietzins 
getroffen hat, ist insoweit wirksam, 
als sie sich auf den Mietzins für das 
zur Zeit des Überganges des Eigen- 
tums laufende und das folgende 
Kalendervierteljahr bezieht. Eine Ver- 
fügung über den Mietzins für eine 
spätere Zeit muß der Erwerber gegen 
sich gelten lassen, wenn er sie zur 
Zeit des Überganges des Eigentums 
kennt. 577, 579. 
Ein Rechtsgeschäft, das zwischen dem 
Mieter und dem Vermieter in An- 
sehung der Mietzinsforderung vor- 
genommen wird, insbesondere die Ent- 
richtung des Mietzinses, ist dem Er- 
werber gegenüber wirksam, soweit es 
sich nicht auf den Mietzins für eine 
spätere Zeit als das Kalenderviertel- 
jahr, in welchem der Mieter von dem 
Übergange des Eigentums Kenntnis 
erlangt, und das folgende Vierteljahr 
bezieht. Ein Rechtsgeschäft, das nach 
dem Übergange des Eigentums vor- 
genommen wird, ist jedoch unwirksam, 
wenn der Mieter bei der Vornahme 
des Rechtsgeschäfts von dem Über- 
gange des Eigentums Kenntnis hat. 
575, 577, 579. 
Soweit die Entrichtung des Mietzinses 
an den Vermieter nach § 574 dem 
Erwerber gegenüber wirksam ist, kann 
der Mieter gegen die Mietzinsforde- 
rung des Erwerbers eine ihm gegen 
den Vermieter zustehende Forderung 
aufrechegen 577, 579. 
Nießbrauch. 
s. Miete 573—575. 
W. der Übertragung der Ausübung 
des Nießbrauchs nach § 1052 auf
	        
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