gefuͤhrt sind, werden Unsere Minister der Justiz und des Innern die Behoͤrden
mit denjenigen naͤheren Anweisungen versehen, welche die besondere Gerichts-
und Hypotheken-Verfassung daselbst erforderlich macht.
8. 9M.
Durch das Pachtverhaͤltniß, es trete solches bei dem berechtigten oder
bei dem belasteten Gute ein, kann so wenig die Regulirung als die Vollziehung
der Auseinandersetzung zwischen dem Berechtigten und Verpflichteren gehin-
dert werden.
Sind für den Fall einer solchen Auseinandersetzung über die Entschddi-
des Gutspächters rechtsbeständige Abreden getroffen, so hat es dabei sein
ewenden; sind aber dergleichen nicht getroffen, so treten die nachstehenden
orschriften ein.
6. 95.
Ist das berechugte Giut verpachtet, so muß der Pächter des abgelöseren
Rechts sich mit der Nutzung derjenigen Entschäddigung begnügen, welche seine
Verpächter zu Theil geworden ist.
L
Besteht diese Entschädigung in Kapital, so hat ihm der Verpächter die
Finsen desselben mit vier Prozent zu vergüten; es wärc denn, daß der Ber-
pächter mit Zustimmung des Pächters das Ablösungskapiral zur Verbesserung
des Guts, wovon das adgelösete Rscht Zubehör war, verwendete.
Besteht diese Entschddigung in Land, so ist der Pächter solche nur dann
zu übernehmen und sich damit zu begnügen schuldig, wenn das abgelösete Recht
Zutebar eines ihm verpachteten Guts war, und das in dessen Stelle eretende
and bei eben diesem Gute zu dem Werthe, wofür cs dem Verpchter ange-
rechnet worden, genutzt werden kann; auch kann der Pächter, wenn ihm die
Uebernahme solchen Landes zugemuthet wird, verlangen, daß ihm die zur Be-
wirthschaftung etwa nach erforderlichen Gebaͤude gebauer, oder sonst überwiesen
werden, doch muß er alsdann die Zinsen des aufgewendeten Baukapitals mit
vier Prozent vergüten. Der Perpchter seinerseits kann sich aber auch nicht
entziehen, dem Pächter die Nusung des Entschädigungslandes zu überlassen,
wenn dese es ohne Ueberweisung mehrerer Gebaude zu übernehmen bereit ist;
außer diesem Falle kann der Pächter diese Nutzung nicht fordern.
Ueberkommt der Pächrer aus einem der vorbenannten Gründe die Ent-
schäédigungs-Landereien nicht zur Nutzung, P muß ihm der Verpächter den
Betrag der Rente, auf welche solche bei der Regulirung veranschlagt sind, von
der Pacht erlassen.
. o7.
Machen Dienste den Gegenstand der Abloͤsung aus, so kann der Paͤch-
ter des berechtigten Guts, außer der Nutzung des Entschaͤdigungsobjekts, auch
(No. 2109.) die