Wirksamkeit
8
1121
1124,
1130
1138,
1141
458
register erfolgt in den Fällen des
§ 1357 Abs. 2 und des § 1405ö
Abs. 3 auf Antrag des Mannes.
Hypothek.
Erzeugnisse und sonstige Bestandteile
des Grundstücks sowie Zubehörstücke
werden von der Haftung für die
Hypothek frei, wenn sie veräußert
und von dem Grundstück entfernt
werden, bevor sie zu Gunsten des
Gläubigers in Beschlag genomnen
worden sind.
Erfolgt die Veräußerung vor der
Entfernung, so kann sich der Er-
werber dem Gläubiger gegenüber
nicht darauf berufen, daß er in An-
sehung der Hypothek in gutem
Glauben gewesen sei. Entfernt der
Erwerber die Sache von dem Grund-
stücke, so ist eine vor der Entfernung
erfolgte Beschlagnahme ihm gegenüber
nur wirksam, wenn er bei der Ent-
fernung in Ansehung der Beschlag-
nahme nicht in gutem Glauben ist.
1125 W. einer Verfügung über den
für die Hypothek haftenden Miet-
oder Pachtzins dem Hypotheken=
gläubiger gegenüber s. Hypothek —
Hypothek.
Ist der Versicherer eines mit einer
Hypothek belasteten Gebäudes nach
den Versicherungsbestimmungen nur
verpflichtet, die Versicherungssumme
zur Wiederherstellung des versicherten
Gegenstandes zu zahlen, so ist eine
diesen Bestimmungen entsprechende
Zahlung an den Versicherten dem Hypo-
thekengläubiger gegenüber wirksam.
1140, 1155, 1157— 1159 s. Grund-
stückk — Grundstück 892.
W. der Kündigung einer Hypotheken-
forderung für die Hypothek s. Hypo-
thek — Hypothek.
Kauf.
W. eines den Vorschriften der §8 456,
457 zuwider erfolgten Kaufes und
511
8
573
574
575
1056
1070
Wirksamkeit
der Übertragung des gekauften Gegen-
standes s. Kauf — Kauf.
Miete.
Eine Verfügung, die der Vermieter
vor dem ÜUbergange des Eigentums
über den auf die Zeit der Berechtigung
des Erwerbers entfallenden Mietzins
getroffen hat, ist insoweit wirksam,
als sie sich auf den Mietzins für das
zur Zeit des Überganges des Eigen-
tums laufende und das folgende
Kalendervierteljahr bezieht. Eine Ver-
fügung über den Mietzins für eine
spätere Zeit muß der Erwerber gegen
sich gelten lassen, wenn er sie zur
Zeit des Überganges des Eigentums
kennt. 577, 579.
Ein Rechtsgeschäft, das zwischen dem
Mieter und dem Vermieter in An-
sehung der Mietzinsforderung vor-
genommen wird, insbesondere die Ent-
richtung des Mietzinses, ist dem Er-
werber gegenüber wirksam, soweit es
sich nicht auf den Mietzins für eine
spätere Zeit als das Kalenderviertel-
jahr, in welchem der Mieter von dem
Übergange des Eigentums Kenntnis
erlangt, und das folgende Vierteljahr
bezieht. Ein Rechtsgeschäft, das nach
dem Übergange des Eigentums vor-
genommen wird, ist jedoch unwirksam,
wenn der Mieter bei der Vornahme
des Rechtsgeschäfts von dem Über-
gange des Eigentums Kenntnis hat.
575, 577, 579.
Soweit die Entrichtung des Mietzinses
an den Vermieter nach § 574 dem
Erwerber gegenüber wirksam ist, kann
der Mieter gegen die Mietzinsforde-
rung des Erwerbers eine ihm gegen
den Vermieter zustehende Forderung
aufrechegen 577, 579.
Nießbrauch.
s. Miete 573—575.
W. der Übertragung der Ausübung
des Nießbrauchs nach § 1052 auf