224 1854.
8. 18
Wir beauftragen Unser Ministerium, die zur Ausführung dieses Gesetzes erforder-
lichen Instructionen und Anweisungen zu erlassen.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstlichen
liegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 15. September 1854.
(L. S.) Frledrich Güntber, F. z. S.
v. Bertrab. Scheidt. v. Ketelhodt.
LXITV.
Dienst-Instruetion für die Gendarmerie.
I. für das Gendarmeric- Tommando.
8. 1.
Das Gendammerie-Commando hat seine Thätigkeit insbesondere nach zwei Rich-
tungen hin zu entfalten. Demselben liegt ob:
1) die Handhabung der Disciplin innerhalb des Gendarmerie-Corps,
2) die Sorge für eine kräftige Handhabung der Executiv-Polizei Seitens der hiermit
betrauten Organe.
In ersterer Beziehung hat das Commando der dienstlichen und außerdienstlichen
Flhrung der Gendarmen, sowie einer streng militairischen Haltung derselben unausge-
setzt seine besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden.
In zweiter Beziehung hat das Commando selbst und durch die Mitglieder des
Corps darüber zu wachen, daß den polizeilichen Gesetzen und Anordnungen überall Ge-
nüge geschehe, und die Uebertreter derselben zur Anzeige und Bestrafung gebracht werden.
Dem Commando liegt die Sorge für Erhaltung einer regen polizeilichen Thätig-
keit im Lande ob, dasselbe hat aber gleichzeitig mit aller Sorgfalt darüber zu wachen,
daß der Einzelne nicht durch unberufene Einmischung in Priratverhältnisse und durch
ungerechtfertigte Gewalmaßregeln von Seiten der Gendammerie belästigt werde.