Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

228 1854. 
Zu diesem Zwecke wird ihnen am Stationsorte ein Exemplar des Wochen= resp. 
Intelligenzblattes und der Gesetzsammlung verabreicht. 
13. 
Zum Ausweis über seine Diensteistungen soll jeder Gendarm führen: 
1) ein Befehlbuch, in welches alle Besehle des Commandeurs der Neihe nach 
einzutragen sind. Dies Buch wird auf Verlangen dem Commando zur Revision vor- 
gelegt oder eingeschickt; 
2) ein Steckbriefbuch, worin der Gendarm alle ihm irgend bekannt werdenden 
Signalemento unter polizeilicher Aufsicht stehender oder obrigkeitlich verfolgter und sonst 
verdächtiger Personen des Inlandes und der Nachbarstaaten, aus entfernteren Ländern 
aber nur dann, wenn die betreffenden Individuen besonderes polizeiliches Interesse er- 
regen, sowie die Behörde, an welche dieselben im Betretungsfalle abzuliefern sind, 
kurz aber bestimmt notirt; 
3) ein Tagebuch, um in demselben täglich anzumerken: 
l) welche Ortschaften er besucht, 
b) wo er übernachtet hat. 
c) welche Gasthöfe und besonders verdächtige Häuser oder Orte von ihm visi- 
tirt sind. 
d) welche Bbobachtungen er dabei gemacht oder wie er sonst seine Thätigkeit zu 
äußern gehabt ha 
Am Schluß jedes Aenuss soll der Gendarm dem Commandv und dem Landraths- 
amte des Bezirks einen möglichst ausführlichen und in Bezug auf die von ihm gemachten 
Anzeigen tabellarisch geordneten Rapport erstatten, in welchem auch angemerkt sein muß, 
ob und inwie weit die gemachten Anzeigen durch die Strafbehörden Erledigung gefunden 
baben oder nicht. Ee ist hierbei das von der Abth. des Innern des F. Ministeriums 
vorgeschriebene Schema zu benutzen. 
8. 14. 
An den Napporttagen sollen die Gendarmen sich unter einander über Dienstan- 
gelegenheiten besprechen. 
Sie sollen die gemachten Erfahrungen einander gegenseitig mittheilen und darauf 
Shach nehmen, daß stets ein gutes cameradschaftliches Verhälmiß unter ihnen statt- 
arn mit der Gendarmerie der Nachbarstaaten müssen die diesseitigen Gendarmen 
 
	        
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