228 1854.
Zu diesem Zwecke wird ihnen am Stationsorte ein Exemplar des Wochen= resp.
Intelligenzblattes und der Gesetzsammlung verabreicht.
13.
Zum Ausweis über seine Diensteistungen soll jeder Gendarm führen:
1) ein Befehlbuch, in welches alle Besehle des Commandeurs der Neihe nach
einzutragen sind. Dies Buch wird auf Verlangen dem Commando zur Revision vor-
gelegt oder eingeschickt;
2) ein Steckbriefbuch, worin der Gendarm alle ihm irgend bekannt werdenden
Signalemento unter polizeilicher Aufsicht stehender oder obrigkeitlich verfolgter und sonst
verdächtiger Personen des Inlandes und der Nachbarstaaten, aus entfernteren Ländern
aber nur dann, wenn die betreffenden Individuen besonderes polizeiliches Interesse er-
regen, sowie die Behörde, an welche dieselben im Betretungsfalle abzuliefern sind,
kurz aber bestimmt notirt;
3) ein Tagebuch, um in demselben täglich anzumerken:
l) welche Ortschaften er besucht,
b) wo er übernachtet hat.
c) welche Gasthöfe und besonders verdächtige Häuser oder Orte von ihm visi-
tirt sind.
d) welche Bbobachtungen er dabei gemacht oder wie er sonst seine Thätigkeit zu
äußern gehabt ha
Am Schluß jedes Aenuss soll der Gendarm dem Commandv und dem Landraths-
amte des Bezirks einen möglichst ausführlichen und in Bezug auf die von ihm gemachten
Anzeigen tabellarisch geordneten Rapport erstatten, in welchem auch angemerkt sein muß,
ob und inwie weit die gemachten Anzeigen durch die Strafbehörden Erledigung gefunden
baben oder nicht. Ee ist hierbei das von der Abth. des Innern des F. Ministeriums
vorgeschriebene Schema zu benutzen.
8. 14.
An den Napporttagen sollen die Gendarmen sich unter einander über Dienstan-
gelegenheiten besprechen.
Sie sollen die gemachten Erfahrungen einander gegenseitig mittheilen und darauf
Shach nehmen, daß stets ein gutes cameradschaftliches Verhälmiß unter ihnen statt-
arn mit der Gendarmerie der Nachbarstaaten müssen die diesseitigen Gendarmen