Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

230 1854. 
8. 18. 
Ueberall da, wo zufällige Umstände eine größere Versammlung von Menschen ver- 
anlassen, wie bei öffentlichen Lustbarkeiten, Volksfesten, Märkten 2c. haben die Gen- 
darmen gegenwärtig zu sein und mit verdoppelter Wachsamkeit elwaige Excesse zu ver- 
hüten oder ihnen Einhalt zu thun, auch die bei solchen Gelegenheiten häufig sich zu- 
drängenden fremden Personen besonders scharf ins Auge zu fassen. 
§S. 19. 
leberhaupt hat jeder Gendarm den ihm angewiesenen Bezirk so oft, als nur immer 
Möglich, zu begehen, beiden Gerichts= und Polizeibehörden, den Beamten der Staatsan- 
waltschaft, den Gemeindevorständen und sonstigen zuverlässigen Personen, deren Ver- 
trauen er sich zu erwerben suchen muß, nachzufragen, was während seiner Abwesenheit 
vorgekommen, und wo etwa seine Hülfe gebraucht werden könne, nach Maßgabe der ein- 
gezogenen Erkundigungen aber und der bezüglichen empfangenen Aunweisungen die wei- 
teren zweckdienlichen Mittel zu ergreifen. 
8. 20. 
Diejenigen Gendarmen, an deren Stationsort sich der Sitz eines Landrathsamtes 
befindet, haben sich regelmäßig täglich einmal bei dem Vorstande desselben zu melden 
und dessen etwaige Anweisungen entgegenzunehmen. Die übrigen Gendarmen haben 
eine gleiche Meldung jedesmal dann zu machen, wenn ihnen bekannt wird, daß der 
Vorstand des F. Landrathoamtes, in dessen Bezirk sie stationirt sind, oder ein Mitglied 
des F. Ministeriums, Abth. des Innern, an ihrem Stationsorte anwesend ist, oder 
wenn Dienst, oder andere Angelegenheiten sie an den Sitz eines Landrathsamtes führen. 
21. 
Bei Feuersgefahr müssen die Gendarmen sofort an die Brandstätte eilen, die 
Feuer-, Lösch= und Rettungsanstalten mit beauffichtigen, sich beim Eintreffen der die 
Feuerlesch= und Rettungsanstalten leitenden Beamten denselben zur Verfügung stellen, 
die Bewohner vor Zudringlichen, die oft unter dem Vorwande, retten zu wollen, Die- 
bereien und Erpressungen beabsichtigen, sichern, vorzüglich aber auch darauf sehen, daß 
das bei solchen Gelegenheiten Gerettete geschutzt bleibt, ebenso genau nachforschen, wie 
das Feuer entstanden ist. 
Ganz besonders haben die Gendarmen darauf zu sehen, da die Nachtwache auf 
den Dörfern gehörig gehalten werde. 
 
	        
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