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§. 22. «-
Bei wichtigen Kriminalfällen z. B. Mord, Naubanfällen. Diebstählen 2c. hat der
Gendarm nicht nur nach davon erlangter Kenntniß sogleich die kräftigsten Maßregeln
zu ergreifen, welche zur Entdeckung und Exgreifung der Thäter führen können, sondern
auch etwa aufgefundene Spuren selbst über die Grenzen des ihm angewiesenen Bezirks,
ja, sofern es noihig, auch über die Landesgrenzen hinaus zu verfolgen, hierbei vor Allem
aber sich nach den Auleitungen und Unterweisungen der die Untersuchung leitenden Be-
börde zu richten und von dieser sich nach Besinden mündlich oder schriftlich Instruction
einzuholen.
8. 23.
Wenn der eines Verbrechens, eines Vergehens oder einer Uebertretung Verdäch-
tige Anstalten zur Flucht gemacht hat, oder als ein Unbekaunter, als Ausländer, als
heimathlos, als einen herumziehenden Lebenswandel führend oder aus sonstigen beson-
dern Gründen der Flucht verdächtig ist; wenn derselbe auf frischer That betreten, oder
unmittelbar nach der Thak als des Verbrechens verdächtig durch Nacheile oder Nachruf
bezeichnet wird, oder alsbald nach der That im Besitz von Waffen, Geräthschaften,
Schriften oder anderen Gegenständen betreffen wird, welche auf seine Theilnahme an
dem Verbrechen hinweisen, oder endlich wenn zu besorgen steht, daß er die Zeit zwischen
einer an ihn ergangenen Vorladung und seiner Vernehmung zur Behinderung der
Zwecke der Untersuchung mißbrauchen werde; in ailen diesen Fällen und wenn sonft
Gefahr im Verzuge ist, kann von den Gendarmen, auch ohne daß es hierzu einer beson-
deren Anordnung der Untersuchungsbehörde bedarf, aus eigner Machtvollkommenheit
eine vorläusige Verhaftung des Verdächtigen zum Behuf der Vorführung vorgenommen
werden. Von der stattgehabten Verhaftung ist jedoch sofort der zuständigen Gerichts-
behörde Anzeige zu machen.
Ebenso sind die Gendarmen berechtigl, wenn einer der obengenannten Fälle oder
Gefahr im Verzuge vorliegt, die Wohnung verdächtiger Personen ohne besonderen Be-
fehl zu durchsuchen.
Bei Personen, welche unter polizeilicher Aussicht stehen, können Haussuchungen
zu jeder Zeit vorgenommen werden. Wohnungen solcher Personen, die eines Ver-
brechens nicht angeschuldigt sind, können ohne Zustimmung derselben nur dann unter
den obigen Voraussetzungen von den Gendarmen selbstständig durchsucht werden, wenn
außer der Wahrscheinlichkeit, daß sich daselbst für die Untersuchung bedeutungsvolle
Gegenstände vorfinden werden, zuvor nach solchen Gegenständen gefragt worden ist,