Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

  
   
1854. 23,n% 
§. 22. «- 
Bei wichtigen Kriminalfällen z. B. Mord, Naubanfällen. Diebstählen 2c. hat der 
Gendarm nicht nur nach davon erlangter Kenntniß sogleich die kräftigsten Maßregeln 
zu ergreifen, welche zur Entdeckung und Exgreifung der Thäter führen können, sondern 
auch etwa aufgefundene Spuren selbst über die Grenzen des ihm angewiesenen Bezirks, 
ja, sofern es noihig, auch über die Landesgrenzen hinaus zu verfolgen, hierbei vor Allem 
aber sich nach den Auleitungen und Unterweisungen der die Untersuchung leitenden Be- 
börde zu richten und von dieser sich nach Besinden mündlich oder schriftlich Instruction 
einzuholen. 
8. 23. 
Wenn der eines Verbrechens, eines Vergehens oder einer Uebertretung Verdäch- 
tige Anstalten zur Flucht gemacht hat, oder als ein Unbekaunter, als Ausländer, als 
heimathlos, als einen herumziehenden Lebenswandel führend oder aus sonstigen beson- 
dern Gründen der Flucht verdächtig ist; wenn derselbe auf frischer That betreten, oder 
unmittelbar nach der Thak als des Verbrechens verdächtig durch Nacheile oder Nachruf 
bezeichnet wird, oder alsbald nach der That im Besitz von Waffen, Geräthschaften, 
Schriften oder anderen Gegenständen betreffen wird, welche auf seine Theilnahme an 
dem Verbrechen hinweisen, oder endlich wenn zu besorgen steht, daß er die Zeit zwischen 
einer an ihn ergangenen Vorladung und seiner Vernehmung zur Behinderung der 
Zwecke der Untersuchung mißbrauchen werde; in ailen diesen Fällen und wenn sonft 
Gefahr im Verzuge ist, kann von den Gendarmen, auch ohne daß es hierzu einer beson- 
deren Anordnung der Untersuchungsbehörde bedarf, aus eigner Machtvollkommenheit 
eine vorläusige Verhaftung des Verdächtigen zum Behuf der Vorführung vorgenommen 
werden. Von der stattgehabten Verhaftung ist jedoch sofort der zuständigen Gerichts- 
behörde Anzeige zu machen. 
Ebenso sind die Gendarmen berechtigl, wenn einer der obengenannten Fälle oder 
Gefahr im Verzuge vorliegt, die Wohnung verdächtiger Personen ohne besonderen Be- 
fehl zu durchsuchen. 
Bei Personen, welche unter polizeilicher Aussicht stehen, können Haussuchungen 
zu jeder Zeit vorgenommen werden. Wohnungen solcher Personen, die eines Ver- 
brechens nicht angeschuldigt sind, können ohne Zustimmung derselben nur dann unter 
den obigen Voraussetzungen von den Gendarmen selbstständig durchsucht werden, wenn 
außer der Wahrscheinlichkeit, daß sich daselbst für die Untersuchung bedeutungsvolle 
Gegenstände vorfinden werden, zuvor nach solchen Gegenständen gefragt worden ist, 
    
 
	        
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