Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

  
    
  
  
   
1854. 
LXIX. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 3. October 1854, die Ermächtigung der Großherzoglich Sächsischen 
Steuerreceptur zu Apolda zur Erledigung von Uebergangsscheinen betreffend. 
Der Großherzoglich Sachsischen Steuerreceptur zu Apolda ist vom 1. d. M. an 
die Befugniß zur Erledigung von Uebergangsscheinen über übergangssteuerpflichtige 
Gegenstände aller Art ertheilt worden. 
Rudolstadt, den 3. October 1854. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerinm, Abth. der Finanzen. 
Th. Schwa 
A. Koch. 
  
IXX Verordnung 
ded Fürstlichen Ministeriums, Abtheilung für Kirchen= und Schulsachen, vom 
7. October 1854, betreffend die Aufhebung des §. 25 der hiesigen Begräbniß- 
Ordnung vom 22. April 1848. 
Um den Fortbestand des hiesigen Begräbniß.Vereins sicher zu stellen, sind einige 
Abänderungen der Statnten desselben als nothwendig erkannt worden, zufolge deren 
künftig etwas geringere Begräbnipgelder-Beträge sowohl der nicht mehr zahlungapflich- 
tigen Mitglieder, der sogenannten Emeriten, als auch einiger Classen der noch zahlen- 
den Mitglieder gewährt werden. 
Um diese Folgen jener Abänderungen den Erben der betroffenen Vereinsmitglieder, 
zumal wenn diese zu den Armen gehörten, weniger fühlbar zu machen, wird mit höch- 
ster Genehmigung Serenissimi die Bestimmung im F. 25 der hiesigen Begräbnißord- 
nung vom 22. April 1848, wonach Mitglieder der sogenannten Leichencommun, auch 
wemn sie arm gewesen und sogar aus öffentlichen Cassen Unterstützung erhalten haben, 
weder mit dem eigentlichen Armenbegräbniß, noch mit dem im §. 11 der Begräbniß- 
ordnung erwähnten Kinder-und Armenbegräbniß zweiter Klasse begraben werden dürfen, 
sondern wenigstens mit der dritten Classe (§. 10 der Begräbnihordnung) beerdigt wer- 
den müssen, hiermit aufgehoben und verordnet, daß auch die Mitglieder des hiesigen
	        
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